[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Venezuela - von dem Wunsch geleitet, ihre Wirtschaftsbeziehungen durch die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen zu vertiefen - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 - 2 Kapitel 1 Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten und, im Falle der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern der Unternehmen sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet; |
b) |
in der Republik Venezuela: die Einkommensteuer (impuesto sobre la renta), im folgenden als "venezolanische Steuer" bezeichnet. |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach seiner Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 - 5 Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Venezuela; |
c) |
bedeutet "Republik Venezuela" das Hoheitsgebiet der Republik Venezuela; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) 1Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn...
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