[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Arabische Republik Syrien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Arabischen Republik Syrien

die Einkommensteuer auf gewerbliche, industrielle und nicht gewerbliche Gewinne,

die Einkommensteuer auf Löhne und Gehälter,

die Einkommensteuer auf Auslandsansässige,

die Einkommensteuer auf Einnahmen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und

als Prozentsatz der oben genannten Steuern erhobene Zuschläge; einschließlich von den lokalen Gebietskörperschaften erhobener Zuschläge

(im Folgenden als "syrische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "die Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Arabische Republik Syrien" in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Hoheitsgebiete der Arabischen Republik Syrien, einschließlich ihrer Binnengewässer, Hoheitsgewässer, deren Untergrund und des darüber liegenden Luftraums, für die Syrien souveräne Rechte besitzt, und sonstiger Seegebiete, für die Syrien das Recht zur Ausübung souveräner Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung natürlicher Ressourcen besitzt;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Arabische Republik Syrien;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bezeichnet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in Bezug auf die Arabische Republik Syrien

i. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Arabischen Republik Syrien besitzen;
ii. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Arabischen Republik Syrien geltenden Recht errichtet worden sind;
 

i)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb)

in der Arabischen Republik Syrien der Finanzminister oder seine Bevollmächtigten.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat...

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