Einzelne Sozialversicherungsträger können das Vorliegen einer Beschäftigung auch von sich aus hinterfragen. Sie können sich dazu auch ohne Einbindung des Auftrag-/Arbeitgebers an den mutmaßlichen Arbeitnehmer wenden. Dieser Sachverhalt tritt meist ein, wenn durch den – ehemaligen -Auftragnehmer/Beschäftigten Leistungen beantragt werden. Im Bereich der Rentenversicherung kommt das z. B. häufig vor, wenn eine Rente beantragt wird und aufgrund von Selbstständigkeit Lücken im Versicherungsverlauf vorliegen, sodass die Rente eine geringere Höhe als erwartet aufweist. In derartigen Fällen beantragen dann die – seinerzeit – Selbstständigen eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger, ob die in der Vergangenheit erbrachten Tätigkeiten nicht rückwirkend als Beschäftigungen zu werten waren. Hierdurch kann es bei der rückwirkenden Feststellung einer Beschäftigung zu Beitragsnachforderungen gegenüber dem früheren Auftraggeber bzw. dann Arbeitgeber kommen. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls prüfen die Einzugsstellen in diesem Verfahren, ob in der Vergangenheit leichtfertig oder vorsätzlich keine Meldungen erstellt wurden und somit ordnungswidrig gehandelt wurde. Gerade für diesen Fall ist eine sorgfältige Dokumentation der damaligen Entscheidung, ob es sich um die Beauftragung eines Selbstständigen oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers handelte, wichtig. Der – seinerzeit – Selbstständige ist gegenüber den Sozialversicherungsträgern auskunftspflichtig.[1]

 
Praxis-Tipp

Vorgehen bei Zweifeln an der Selbstständigkeit

Auftraggeber sollten sorgfältig dokumentieren aufgrund welcher Fakten sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Selbstständigen handelt.[2]

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