Ein Arbeitgeber hat der Einzugsstelle (i. d. R. die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder die Minijob-Zentrale bei Minijobbern) bei Beginn einer Beschäftigung eine Meldung zu erstatten. Kommt ein Arbeitgeber dieser Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, so handelt er ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 
Praxis-Tipp

Geschäftsbeziehung zu Auftragnehmern prüfen

Für einen Auftraggeber gibt es eine Meldepflicht im Bezug zu einem selbstständigen Auftragnehmer nicht. Damit der Auftraggeber jedoch nicht ggf. ordnungswidrig handelt, sollte er zunächst prüfen, ob die Geschäftsbeziehung zu dem Auftragnehmer nicht eventuell doch die Kriterien der Beschäftigung eines Arbeitnehmers erfüllt.[1]

Kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, muss er die entsprechenden Meldungen erstatten und Sozialversicherungsbeiträge[2] entrichten. Handelt es sich hingegen um einen Selbstständigen, sollte der Auftraggeber sorgfältig dokumentieren, wie und warum er zu diesem Ergebnis gelangt ist, damit er seine Entscheidung z. B. bei einer Betriebsprüfung begründen kann. Hierdurch erhält er auch die Möglichkeit, Beitragsanteile des Arbeitnehmers für mehr als 3 Monate rückwirkend einzubehalten.[3]

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