Zwischen

...................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

Präambel

Für eine Verbesserung der Work-Life-Balance wird im Betrieb eine 4-Tage-Woche für alle Mitarbeiter eingeführt.[1]

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb [...] tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen in den Abteilungen […].[2]

    VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Personengruppen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Mitarbeiter in der Probezeit/ in den ersten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses/ Praktikanten/ nur für die Abteilungen in den Abteilungen […].[3]

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 80 von Hundert der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.[4]

    VARIANTE bei einer Arbeitszeitreduktion mit vollständigem oder partiellem Lohnausgleich

    Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[5]

§ 2 Einführung der 4-Tage-Woche mit Volumenreduktion

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.[6]
  2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage[7] pro Woche.
  3. Das monatliche Entgelt reduziert sich bei Mitarbeitern mit Einführung einer 4-Tage-Woche auf 80 von Hundert ihres bisherigen Grundgehalts.[8]

    VARIANTE

    Das monatliche Grundgehalt reduziert sich mit Einführung einer 4-Tage-Woche nicht.

    VARIANTE

    Das monatliche Grundgehalt reduziert sich mit Einführung einer 4-Tage-Woche auf 90 von Hundert ihres bisherigen Grundgehalts.[9]

§ 3 Einführung der 4-Tage-Woche ohne Volumenreduktion – VARIANTE

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.
  2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Kalendertage/Arbeitstage pro Woche.[10]
  3. Damit beträgt an 4 Kalendertagen pro Woche die tägliche Soll-Arbeitszeit 10 Stunden.
  4. Der Arbeitgeber wird darauf achten, dass die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wird.[11]
  5. Die Anordnung, Billigung oder Entgegennahme von Überstunden innerhalb einer 4-Tage-Woche ist unzulässig.[12]
  6. Die tägliche Ruhepause beträgt 45 Minuten.[13] Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Länger als 6 Stunden darf ein Mitarbeiter nicht ohne eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten beschäftigt werden.
  7. In Abweichung zur "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit, Überstundenanordnung" gilt innerhalb der 4-Tage-Woche ein Überschreiten der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nicht als Mehrarbeit oder Überstunden. Überstundenzuschläge werden für diese Überschreitung nicht gezahlt.

§ 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  1. Hinsichtlich der Einführung einer 4-Tage-Woche hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt.
  2. Abweichungen von dieser Betriebsvereinbarung bedürfen stets des Einvernehmens beider Betriebsparteien.

§ 5 Anlagen

  1. Zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbaren die Betriebsparteien folgende Anlagen: […].
  2. Die in dieser Betriebsvereinbarung genannten Anlagen sind Bestandteil der Betriebsvereinbarung.[14]
  3. Die Anlagen sind nicht isoliert kündbar.[15]
  4. Die Anlagen können einvernehmlich abgeändert werden, ohne dass dies einer Kündigung oder Abänderung der Betriebsvereinbarung im Übrigen bedarf. Dies gilt nicht, soweit diese Betriebsvereinbarung zu einzelnen Anlagen Abweichendes regelt.

§ 6 Auslegungsschwierigkeiten und Ständige Einigungsstelle

  1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der Betriebsvereinbarung oder im Fall, dass sich Mitarbeiterbeschwerden über Arbeitszeitverstöße oder Arbeitsbelastungen häufen sollten, oder über […] werden die Betriebsparteien mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandeln.
  2. Zur einvernehmlichen Beilegung auch nach Ziffer 6.1 nicht behebbarer Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung wird eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Die Zahl der Beisitzer auf Betriebsrats- und Arbeitgeberseite wird auf jeweils zwei festgesetzt. Als Vorsitzender einigen sich die Parteien auf [...]. Sofern der Vorsitzende verhindert ist, wird er durch […] vertreten.
  3. Jede Betriebspartei kann im Streitfall die Einigungsstelle anrufen, indem sie hierüber die jeweils andere Betriebspartei unterrichtet und den Vorsitzenden fernmündlich, per Telefax oder E-Mail auffordert, die Einigungsstelle einzuberufen.
  4. Die Betriebsparteien erklären schon jetzt, s...

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