Ist eine 5-Tage-Woche im Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine 4-Tage-Woche einführen.

In den meisten Fällen findet sich im Arbeitsvertrag allerdings nur die Angabe der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und gegebenenfalls noch die Dauer der täglichen Arbeitszeit. In diesem Fall oder bei entsprechendem Vorbehalt im Arbeitsvertrag bestimmt der Arbeitgeber die Lage der täglichen Arbeitszeit nach billigem Ermessen (Weisungs- und Direktionsrecht nach § 106 GewO).

Eine Anordnung im Fall einer vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, diese auf 4 Werktage mit jeweils 10 Stunden aufzuteilen, wäre demnach möglich. Allerdings ist eine solche Aufteilung durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers rechtlich kaum durchsetzbar. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen billigen Ermessens wird trotz des zusätzlichen freien Tages die hohe Arbeitsbelastung bei einem 10-stündigen Arbeitstag schutzwürdigen (z. B. familiären) Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Deshalb ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien der sicherste Weg.

Eine einseitige Umstellung auf eine 4-Tage-Woche bei gleichzeitiger Absenkung der Wochenarbeitszeit kann hingegen nicht mittels Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers einseitig durchgesetzt werden, da die Dauer der Arbeitszeit Teil des synallagmatischen Austauschverhältnisses (Arbeit gegen Geld) und in der Regel auch arbeitsvertraglich festgelegt ist.

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