Innerhalb des Zuständigkeitskatalogs können verbindliche Regelungen mit Nachhaltigkeitswirkung getroffen und als Betriebsvereinbarung formuliert werden. Der Betriebsrat ist zentraler Verhandlungspartner für den Katalog der Mitbestimmungsrechte nach[1] Die dort geregelte Mitbestimmung umfasst "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb".

Aber Achtung:[2] ist die Norm für die "erzwingbare Mitbestimmung". Arbeitgeber können nicht einseitig Vorschriften erlassen, auch nicht "gut gemeinte", sondern haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.

Viele der Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorschriften betreffen das Verhalten, weil sie ein bestimmtes Tun oder Unterlassen erfordern. Eine Betriebsvereinbarung könnte etwa verbindliche und rechtlich gültige Regelungen aufstellen zu:

  • Erstellen von Führungsgrundsätzen und Verhaltensrichtlinien,
  • Reiseregelung mit Verbot von Flugreisen bis zu einer mittleren Distanz,
  • Vergütungsanreize für Nachhaltigkeit, Entgeltwandlung "Jobrad", Mitnahmemöglichkeit des Fahrrads auf das Werksgelände,
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes (§ 88 Ziff. 1a BetrVG),
  • Recruitingvorgaben zur Vermeidung von Diskriminierung,
  • Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

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