Lohnsteuer bei Wechsel in der zugesagten betrieblichen Altersversorgung

Im aktuellen Urteilsfall war der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hatte. Mit der Veräußerung der GmbH wurde auch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Die Pensionsverpflichtung wurde anlässlich dieser Veräußerung auf einen Pensionsfonds übertragen.
Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds: Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?
Die Zusage eines Arbeitgebers, eine Altersversorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zu erbringen, löst grundsätzlich noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus. Leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an einen Dritten, der dem Beschäftigten keinen Rechtsanspruch einräumt, sind ebenfalls erst die von der Versorgungseinrichtung ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Anders ist es jedoch, wenn dem Mitarbeiter gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Einen solchen Anspruch gegen den Pensionsfonds hat das Gericht im Urteilsfall bejaht. Durch die Übertragung der Zusage auf den Fonds war damit Arbeitslohn entstanden.
Gängige Rechtsprechung bei einer Pensionsübertragung
Der Urteilsfall steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer Pensionsübertragung Arbeitslohn verneint (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2016, VI R 18/13; BStBl 2017 II S. 730), weil der Betroffene kein Wahlrecht hatte, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen. Die Verwaltung wendet das Urteil auch in gleichgelagerten Fällen an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2017, IV C 5 - S 2333/16/10002; BStBl 2017 I S. 883).
Zum aktuellen Urteilsfall gibt es aber einen wesentlichen Unterschied: der BFH hatte über die Übertragung einer Pensionszusage auf eine andere GmbH und nicht wie im vorliegenden Fall auf einen Pensionsfonds zu befinden.
Ablösungsbetrag kann steuerfrei sein
Liegt Arbeitslohn vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten. Der Ablösungsbetrag kann aber in bestimmten Fällen und unter weiteren Voraussetzungen auch steuerfrei bleiben. § 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz befreit Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds. Im Gegenzug ist jedoch der Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers beschränkt. Deshalb erfolgt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz auf Antrag. Im Urteilsfall wurde kein Antrag gestellt, weshalb die Übertragung letztlich steuerpflichtig war.
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 814/16
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