Zuständigkeit bei Beurteilung der Versicherungspflicht
Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Einzugsstelle ist in diesem Zusammenhang die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Besteht eine private Krankenversicherung ist dennoch eine gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Erhebt der Arbeitgeber gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung Widerspruch, erlässt die Krankenkasse auch den Widerspruchsbescheid. Erst in einem sozialgerichtlichen Verfahren werden der betroffene Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit als Beteiligte eingebunden.
Statusfeststellungsverfahren durch den RV-Träger
Abweichend davon kann das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren geklärt werden. Beteiligte, die eine Statusfeststellung schriftlich oder elektronisch beantragen können, sind die Vertragspartner (zum Beispiel der Auftragnehmer und der Auftraggeber). Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein.
Leistungsrechtliche Bindungswirkung für Agentur für Arbeit
Für die Entscheidung über die Versicherungspflicht ist im Statusfeststellungsverfahren allein der Rentenversicherungsträger zuständig. Er trifft die Entscheidung aber auch über die Versicherungspflicht in den übrigen Versicherungszweigen. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit dann auch in leistungsrechtlicher Hinsicht an die Entscheidung gebunden ist.
Statusfeststellungsverfahren bei besonderen Personengruppen
Das Statusfeststellungsverfahren ist darüber hinaus von der Einzugsstelle einzuleiten, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Statusfeststellungsverfahren: Streit um Zuständigkeit
In mehreren Gerichtsverfahren ging es zuletzt um die Fragestellung, in wessen Zuständigkeit die Entscheidung liegt, wenn die Krankenkasse außerhalb des Meldeverfahrens von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis erlangt (beispielsweise bei einem Krankenkassenwechsel). Konkret hatte die Krankenkasse in diesen Sachverhalten über die Versicherungspflicht entschieden. Der Rentenversicherungsträger reklamierte jedoch seine Zuständigkeit für die Entscheidungen.
BSG: Rentenversicherungsträger ist für Statusfeststellungsverfahren zuständig
Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass das Statusfeststellungsverfahren auch dann über den Rentenversicherungsträger durchzuführen ist, wenn die Krankenkasse auf andere Weise als aus einer förmlichen Meldung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsbeginn oder den Krankenkassenwechsel Kenntnis erlangt hat.
Bei der Krankenkasse kann in solchen Sachverhalten ein Interessenkonflikt bestehen. Auftraggeber oder Auftragnehmer werden meistens ein Entscheidungsergebnis favorisieren. Dies kann die Krankenkasse gegebenenfalls bei ihrer Entscheidung beeinflussen. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers in solchen Sachverhalten erfolgt vielleicht gegenteilig.
Daher sollte in entsprechenden Sachverhalten immer das Statusfeststellungsverfahren über den Rentenversicherungsträger initiiert werden. (BSG, Urteil v. 16.7.2019, B 12 KR 6/18 R; B 12 KR 5/18 R)
Mehr zum optionalen Statusfeststellungsverfahren lesen Sie im Top-Thema Scheinselbstständigkeit.
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