Statusfeststellungsverfahren bei Familienangehörigen
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen bereitet häufig Schwierigkeiten, weil deren Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist.
Beschäftigung oder familienhafte Mithilfe?
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist zu klären, ob die Tätigkeit tatsächlich eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt oder ob die Mitarbeit in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) erfolgt. Als Angehörige im Sinne dieser Regelungen gelten Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.
Prüfung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens
Zur Klärung dieser Problematik ist ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dies wird durch eine entsprechende Kennzeichnung der Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren initiiert. Im Feld „Statuskennzeichen" ist eine „1“ anzugeben, wenn es sich bei dem Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder um einen Abkömmling des Arbeitgebers handelt.
Entsteht der Status des mitarbeitenden Angehörigen erst durch eine Eheschließung im Laufe der Beschäftigung, kann das Statusfeststellungsverfahren auch außerhalb des Meldeverfahrens durch einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden.
Abgrenzung einer Beschäftigung zur familienhaften Mitarbeit
An den Nachweis der Voraussetzungen der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen sind besondere Anforderungen zu stellen. Allerdings dürfen an den Nachweis keine unangemessen hohen Bedingungen geknüpft werden, die eine Anerkennung der Versicherungspflicht praktisch kaum zulassen. Jedoch muss ein von den Angehörigen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Ist der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden oder stellt die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe dar, ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Wann keine familienhafte Mitarbeit vorliegt
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn
- der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
- der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt,
- der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,
- ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
- von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und
- das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.
Verfahrensablauf des Statusfeststellungsverfahren bei Familienangehörigen
Geht bei der Krankenkasse eine entsprechend gekennzeichnete Anmeldung ein, wird die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet, die daraufhin mit dem Versand entsprechender Feststellungsbögen die Ermittlungen zur Statusfeststellung einleitet.
Über die abschließende Statusfeststellung erhalten die Beteiligten innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, einen entsprechenden Bescheid.
Folgen fehlender Mitwirkung
Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass es sich doch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, erfolgt eine Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge.
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