Krankenkassenwechsel auch ohne Kündigung möglich

Ein Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist grundsätzlich nur mit Einhaltung der Kündigungsfrist und nicht vor Ablauf einer Bindungsfrist möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, die auch Arbeitgeber kennen sollten.

Nach dem Beginn einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Krankenkassenwechsel nur möglich, wenn das Mitglied eine Kündigung ausspricht. Die Kündigung kann dann frühestens zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats erfolgen. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass zum Kündigungszeitpunkt bereits eine Mitgliedschaft für mindestens 18 Monate bei dieser Krankenkasse besteht. 

Krankenkassenwechsel: Pflichten der Krankenkasse und des Arbeitgebers 

Die Krankenkasse, bei der die Kündigung erfolgt, stellt dann eine Kündigungsbestätigung aus. Damit kann dann eine neue Krankenkasse gewählt werden. Diese stellt wiederum eine neue Mitgliedsbescheinigung aus. Sofern diese Bescheinigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der meldenden Stelle (bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern = Arbeitgeber) vorliegt, erfolgen von dort die Meldungen bei den betroffenen Krankenkassen.

Beispiel: Seit dem 15. September 2017 besteht für einen Arbeitnehmer aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A Der Arbeitnehmer möchte zur Krankenkasse B wechseln.

Ergebnis: Die 18-monatige Bindungsfrist endet am 14. März 2019. Eine Kündigung ist daher frühestens zum 31. März 2019 möglich. Soll die Kündigung zu diesem Zeitpunkt erfolgen, muss sie der Krankenkasse A spätestens am 31. Januar 2019 vorliegen. Die Krankenkasse A stellt dann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung aus. Der Arbeitnehmer geht dann mit dieser Kündigungsbestätigung zur Krankenkasse B und unterschreibt dort eine Mitgliedserklärung. Die daraufhin von der Krankenkasse B auszustellende Mitgliedsbescheinigung muss dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2019 vorliegen. Der Arbeitgeber übermittelt dann eine Abmeldung zum 31. März 2019 an die Krankenkasse A und eine Anmeldung zum 1. April 2019 an die Krankenkasse B.

Neues Krankenkassenwahlrecht bei Unterbrechung der Mitgliedschaft

Kommt es zu einer Unterbrechung der Mitgliedschaft (z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel) besteht ohne vorherige Kündigung ein neues Krankenkassenwahlrecht. Die Dauer der Unterbrechung und der vorherigen Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse sind unerheblich. Es ist keine Kündigung erforderlich.

Die Mitgliedsbescheinigung der neugewählten Krankenkasse ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn vorzulegen. Andernfalls erfolgt die Anmeldung bei der bisherigen Krankenkasse.

Beispiel: Seit dem 1. Juli 2018 besteht für einen Arbeitnehmer aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A. Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31. Januar 2019. Am 4. Februar 2019 nimmt der Arbeitnehmer eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Zwischen den beiden Beschäftigungen bestand für den Arbeitnehmer keine Versicherung und Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitnehmer möchte zur Krankenkasse B wechseln.

Ergebnis: Aufgrund der Unterbrechung der Mitgliedschaft hat der Arbeitnehmer ein neues Krankenkassenwahlrecht. Liegt dem neuen Arbeitgeber bis zum 18. Februar 2019 die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse B vor, erfolgt seine Anmeldung bei dieser Krankenkasse. Andernfalls wird die Anmeldung der Krankenkasse A übermittelt.

Neues Krankenkassenwahlrecht bei Änderung im Versicherungsverhältnis

Am 11. September 2018 (B 1 KR 10/18 R) hat das Bundessozialgericht in einer Rechtsstreitigkeit entschieden, dass ein Wechsel der Krankenkasse ohne Kündigung auch dann möglich ist, wenn eine Änderung im Versicherungsverhältnis erfolgt und zu diesem Zeitpunkt die 18-monatige Bindungsfrist bereits abgelaufen ist.

Beispiel: Seit dem 1. Januar 2014 besteht ohne Unterbrechung eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A, aktuell aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Der Arbeitslosengeldbezug und die daraus resultierende Mitgliedschaft enden am 28. Februar 2019. Vom 1. März 2019 an wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Der Arbeitnehmer möchte zur Krankenkasse B wechseln.

Ergebnis: Zum 1. März 2019 ergibt sich eine Veränderung im Versicherungsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt ist die 18-monatige Bindungsfrist bereits abgelaufen. Ein Krankenkassenwechsel ist ohne Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft möglich. Liegt dem Arbeitgeber bis zum 15. März 2019 die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse B vor, erfolgt seine Anmeldung bei dieser Krankenkasse. Andernfalls wird die Anmeldung der Krankenkasse A übermittelt.

Krankenkassenwechsel: Sonderkündigungsrecht

Eine weitere Besonderheit gilt, wenn die Krankenkasse den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht. In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die 18-monatige Bindungsfrist bleibt in diesem Fall ohne Bedeutung und die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird, erklärt werden.

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