Start des elektronischen Haushaltsschecks

Für Aushilfen, die im Privathaushalt beschäftigt werden, müssen Beiträge gezahlt und Meldungen abgegeben werden. Dies erfolgt über das Haushaltsscheck-Verfahren. Künftig kann der Haushaltsscheck auch in elektronischer Form an die Minijob-Zentrale abgegeben werden.

Der Haushaltsscheck ist ein stark vereinfachtes Verfahren für Privathaushalte, die Aushilfen beschäftigen. Dies kann der Gärtner sein oder die Reinigungskraft. Voraussetzung für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens ist ein regelmäßiges monatliches Entgelt von nicht mehr als 450 EUR. Privathaushalte erhalten künftig die Möglichkeit, diesen Haushaltsscheck nicht mehr in Papierform sondern mit einem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe (z. B. sv.net) abzugeben.

Haushaltsscheck zeigt Beschäftigungsbeginn und Entgelt

Zu Beginn der Aushilfstätigkeit ist der Minijob-Zentrale ein Haushaltsscheck zuzusenden, aus dem sich der Beginn und das vereinbarte Entgelt ergeben. Anzukreuzen ist auch, ob das Entgelt konstant ist oder schwankt. Dies ist der Fall, wenn nicht ein fester Betrag, sondern ein Stundenlohn vereinbart wird. Bei schwankenden Entgelten muss jeden Monat ein neuer Haushaltsscheck ausgefüllt werden. Alternativ kann nachträglich ein Halbjahres-Haushaltsscheck ausgefüllt werden.

Macht sich der Gärtner rar und kommt nur noch jeden zweiten Monat oder fällt wegen Krankheit länger aus, ist kein Haushaltsscheck erforderlich. Wird die Beschäftigung beendet, ist ein Änderungs-Haushaltsscheck erforderlich.

Weitere Angaben im Haushaltsscheck

Für das Verfahren ist eine Betriebsnummer erforderlich, die die Minijob-Zentrale vergibt. Zudem ist über das Verfahren die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich. Anzugeben ist auch, ob die Aushilfe eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte.

Elektronischer Haushaltsscheck: Umsetzung

Im elektronischen Verfahren ist geplant, dass statt eines Haushaltsschecks eine An- und Abmeldung analog zum Arbeitgeber-Meldeverfahren vorzunehmen ist. Zudem sind im elektronischen Haushaltsscheck verschiedene Unterbrechungsmeldungen abzugeben, abhängig von der jeweiligen Fehlzeit.

Erforderlich ist eine solche Unterbrechungsmeldung bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen und sofern die Aushilfe im Privathaushalt unbezahlten Urlaub nimmt oder von der Arbeit freigestellt wird. Zudem sind Meldungen abzugeben, wenn die Aushilfe Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld erhält oder in Elternzeit geht. 

Fraglich bleibt, welche Konsequenzen sich aus diesen Unterbrechungsmeldungen ergeben, da keine Jahresmeldung vorgesehen ist und deshalb möglicherweise eine Anmeldung nach einer Unterbrechungsmeldung gefordert wird. 

Konkretisierung des elektronischen Haushaltsschecks

Geplant ist, die weiteren Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen zum Meldeverfahren in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens zu erörtern.


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