Sozialversicherungsabkommen: Entsendung in die Schweiz EU-Recht

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen der Schweiz und Deutschland gilt seit dem 1.4.2012 in der Sozialversicherung das EU-Recht. Aus der bisherigen 12-Monats-Grenze werden nun 24 Monate.

Das EU-Recht in der Sozialversicherung wird durch die EU-Verordnung 883/04 geregelt - sie gilt nun auch im Verhältnis zur Schweiz. Dazu wurde ein Abkommen geschlossen, das die EU-Verordnung ab 1.4.2012 für anwendbar erklärt.

Maximale Entsendedauer 24 Monate

Für Entsendungen von Arbeitnehmern in die Schweiz gilt der maximale Entsendezeitraum von 24 Monaten. Für diesen Zeitraum gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Die Schweiz benötigt bei Entsendungen den Vordruck A1 anstelle des bisherigen E101. Eine Verlängerung über die 24 Monate hinaus ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Nur in Einzelfällen kann mit einer Ausnahmevereinbarung eine Entsendung bis zu maximal 6 Jahren erfolgen.

Ablösung eines entsandten Arbeitnehmers

Ein entsandter Arbeitnehmer kann nur innerhalb von 24 Monaten abgelöst werden. Zu beachten ist dabei, dass auf die 24-Monatsfrist auch Zeiträume angerechnet werden, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1.4.2012 zurückgelegt wurden. Es darf kein zuvor entsandter Mitarbeiter abgelöst werden. Nur wenn ein entsandter Arbeitnehmer unvorhergesehen die Entsendung abbrechen muss, kann für eine nachfolgende Ersatzkraft der noch nicht „verbrauchte“ Entsendezeitraum bis zu maximal 24 Monaten genutzt werden.

Es gilt eine Übergangsregelung

Wenn nach der alten Verordnung bereits die Zuständigkeit der Sozialsysteme geregelt wurde, gilt diese grundsätzlich unverändert weiter. Erst wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse maßgeblich ändern, muss nach dem neuen Recht entschieden werden. Die Übergangszeit zur Anwendung des alten Rechts auf Bestandsfälle ist bis zum 31.3.2022 befristet. Auf Antrag betroffener Arbeitnehmer ist es allerdings auch in Bestandsfällen möglich, die neuen Zuständigkeitsregelungen anzuwenden.

Besonderheiten beim betroffenen Personenkreis

Bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten mit der Schweiz wird jedoch von den EU-Regelungen abgewichen. So gilt die EU-Verordnung im Verhältnis zur Schweiz nur für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, der Schweiz selbst oder für Staatenlose und Flüchtlinge. Drittstaatsangehörige bleiben unberücksichtigt - für sie gilt unverändert das deutsch-schweizerische bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten und in der Schweiz beschäftigt sind, gelten die neuen Regelungen der EU-Verordnung 883/04. Wichtig: Über die Zuständigkeit des Staates, dessen Sozialversicherungssystem auf den betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden ist, entscheidet nicht die Krankenkasse. Ansprechpartner für Arbeitgeber ist in diesen Fällen die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).


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