SGB-Änderungsgesetz:Technischer Standard wird gesetzlich geregelt

Seit Jahren nutzen Arbeitgeber die technische Infrastruktur der Krankenkassen, um Meldungen und Beitragsnachweise zu versenden. Dabei ist so gut wie nichts gesetzlich geregelt. Dies wird nun nachgeholt - mit nicht unwesentlichen Festlegungen für die Entgeltabrechnung.

Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse läuft heutzutage vollmaschinell. Das Entgeltabrechnungsprogramm sendet die Daten für die Krankenkasse an den Kommunikationsserver. Von hier aus werden die Daten über Annahmestellen an die jeweiligen Krankenkassen verteilt. Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz werden diese einzelnen Stationen gesetzlich legitimiert und klare Spielregeln vorgegeben.

Keine Verzögerung im Datenverkehr

Daten der Arbeitgeber und Krankenkassen werden auf dem Kommunikationsserver bereitgestellt und abgeholt – quasi wie ein elektronischer Briefkasten. Der Gesetzgeber akzeptiert bei diesem Datenverkehr künftig keine Verzögerung mehr. Eingehende Daten der Arbeitgeber sind unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten.

Täglicher Abruf durch die Arbeitgeber geplant

Bislang konnte jeder selbst entscheiden, wie oft er die Daten der Krankenkassen vom Kommunikationsserver abholt. Für einige Arbeitgeber erschien es ausreichend, diese einmal wöchentlich oder erst kurz vor der Abrechnung abzurufen. Ab dem kommenden Jahr sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die Daten vom Kommunikationsserver täglich abzurufen und auch zu verarbeiten. Dies würde dann auch an Sonn- und Feiertagen gelten.

Mit der Novellierung des Gesetzes wird auch die Frage geklärt, wann „elektronische Verwaltungsakte“ der Krankenkassen beim Arbeitgeber eingegangen sind. Mit dem Abruf der Daten vom Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen.

Weitere Annahmestellen im Gesetz genannt

Auch hier gilt, die etablierte Struktur in das Gesetz aufzunehmen. So werden neben den Annahmestellen der Krankenkassen z. B. die Annahmestellen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Minijob-Zentrale, bei der Bundesagentur für Arbeit für das BEA-Verfahren oder bei der Deutschen Rentenversicherung für die Sofortmeldungen und der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) konkret im Gesetz genannt.

Reduzierung der Annahmestellen

Sprengstoff birgt die Neuregelung für die einzelnen Datennahmestellen der AOK und für die noch junge „Mobil ISC“, die Annahmestelle für die BBK Mobil Oil und BKK vor Ort. Künftig soll es nur noch eine Annahmestelle pro Krankenkassenart geben, also nur noch eine für alle AOKn und eine für alle BKKn. Fairerweise ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach diese Annahmestellen weiterbestehen können, bis ihre Aufgaben durch eine andere Annahmestelle übernommen werden.

Weiterleitung an die Krankenkasse

Nach der technischen Entschlüsselung und Prüfung durch die Annahmestelle hat die Weiterleitung der Daten innerhalb eines Tages zu erfolgen. Mit der Weiterleitung erhält der Arbeitgeber eine Weiterleitungsbestätigung. Auch diese Neuregelung ignoriert Sonn- und Feiertage.

Meldezeitpunkt geregelt

Mit der Weiterleitung gilt die Meldung als der Krankenkasse zugegangen. Damit ist Frage beantworten worden, wo die Meldung sein muss, damit sie noch als fristgerecht gilt. Erfolgt beispielsweise die Weiterleitung der Jahresmeldung am 15.2., gelten diese noch als fristgerecht abgeben, auch wenn diese erst nach dem 15.2. die Krankenkasse erreichen wird