AAG-Verfahren und Lohnnachweis

Im letzten Teil der Serie zum 5. SGB IV-Änderungsgesetz stellen wir weitere wichtige Punkte aus dem Referentenentwurf zusammenfassend dar - darunter die Änderungen zum Antragsverfahren und zu den Änderungsmeldungen durch die Krankenkassen.

Bei einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben Arbeitgeber nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Der hierfür erforderliche Antrag ist über das Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe zu erstellen. Eine maschinelle Rückantwort bei nicht vollständiger Erstattung ist bislang nicht vorgesehen. Dieses Defizit wurde aufgedeckt und soll nun beseitigt werden.

AAG-Verfahren ohne maschinelle Rückmeldung

Im heutigen Verfahren erhalten Arbeitgeber von der Krankenkasse entsprechende Rückmeldungen, sofern die Höhe des ermittelten Erstattungsbetrages von der tatsächlichen Erstattung abweicht. Allerdings erfolgt diese Rückmeldung bislang ausschließlich in Papierform.

Änderungsmeldungen durch die Krankenkassen

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wird die Forderung aus der Praxis aufgegriffen, dass Krankenkassen den Arbeitgebern derartige Informationen zurückmelden. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie die Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung unverzüglich zu melden – so der Gesetzestext.

Dialogverfahren ab dem Jahr 2016

In der Konsequenz wird es also auch im AAG-Verfahren künftig eine technische Rückmeldung der Krankenkasse geben, so dass die abweichenden Beträge im Entgeltabrechnungsprogramm dokumentiert werden können. Um dieses Verfahren sauber vorzubereiten, ist der Start für den 1.1.2016 vorgesehen.

Unfallversicherungsdaten in der Meldung

Seit dem Jahr 2009 müssen Arbeitgeber die beitragsrelevanten Angaben zur Unfallversicherung zusätzlich zu den Angaben im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft in allen Entgeltmeldungen mit angeben. Ziel war es, die Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger effizient umzusetzen. Dies funktioniert auch. Zeitgleich hatte man vor Augen, aus den UV-Daten in den Entgeltmeldungen einen Lohnnachweis zu generieren.

Lohnnachweis durch DSRV

Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) erstellt entsprechende Lohnnachweise bereits seit dem Jahr 2010 aus den eingehenden Entgeltmeldungen und sendet diese an die Unfallversicherung. Diese maschinellen Lohnnachweise sollten nach einer Erprobungszeit die bisherigen Papierlohnnachweise ablösen.

Kein fehlerfreies Verfahren

Allerdings ist dieses Ziel nach wie vor in weiter Ferne. Insbesondere bei Großbetrieben stimmen die saldierten Werte nicht überein, so dass kein fehlerfreier Lohnnachweis aus den einzelnen Entgeltmeldungen erstellt werden kann. Zudem reift die Erkenntnis, dass ein Beitragsbescheid auf Grundlage der Daten eines Dritten - also der DSRV  - dem Arbeitgeber schwer zu vermitteln ist. Zwar kann auch der bisherige Lohnnachweis fehlerhaft sein, dieser wird jedoch vom Arbeitgeber selbst erstellt.

Weitere Verbesserungen geplant

Nach der Gesetzesbegründung werden nun – auch unter dem Lichte der Erkenntnisse aus dem OMS-Projekt – weitere umfangreiche Verbesserungen geprüft und umgesetzt. Da es derzeit noch kein Ergebnis gibt, sind diese Änderungen im aktuellen Referentenentwurf noch nicht enthalten. Bis zum Jahr 2019 sollen Arbeitgeber daher weiterhin die Angaben zur Unfallversicherung  in der Meldung und im Papierlohnnachweis angeben.