5. SGB IV-Änderungsgesetz: Kommunikation mit den Einzugsstellen

Neben den Verbesserungen in der Kommunikation mit der Rentenversicherung wird die Kommunikation mit den Einzugsstellen optimiert.

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG sollen die Einzugsstellen verpflichtet werden, ab dem 1.1.2016 Meldungen auch dann maschinell zurückzuweisen, wenn diese mit dem Bestand der einzelnen Krankenkasse nicht übereinstimmt. Dies betrifft dann auch die Fälle, in denen sich  der gemeldete Zeitraum z. B. um einen Tag mit der vorangegangenen Meldung überschneidet.

Die Fehlerprüfung im heutigen Verfahren

Derzeit halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen umfangreichen Fehlerkatalog von gut 140 Seiten vor, der zu jedem Datenfeld in der Meldung bestimmte Fehlerprüfungen vorsieht. Dieser Fehlerkatalog ist zwingend von den Entgeltabrechnungsprogrammen einzusetzen, damit eine fehlerhafte Meldung erst gar nicht den Arbeitgeber verlässt. Zusätzlich setzen alle Datenannahmestellen der Krankenkassen diese Fehlerprüfungen ein.

Niedrige Fehlerquote

Erreicht eine nach den Konventionen des Fehlerkataloges als fehlerhaft einzustufende Meldung doch die Datenannahmestelle, wird die Meldung mit einem Fehlertext an den Arbeitgeber zurückgewiesen. Diese Meldung muss dann korrigiert und erneut versandt werden. Im heutigen Verfahren werden weniger als 2 % als fehlerhaft abgewiesen.

Bestandsfehler werden manuell aufgeklärt

Erreicht die Meldung die Krankenkasse, wird diese gegen den Meldebestand geprüft. Ergeben sich inhaltliche Unstimmigkeiten mit den Angaben in bereits abgegeben Meldungen, so klärt die Sachbearbeitung in der Krankenkasse dies auf und korrigiert die Meldung. Dies können zeitliche Überschneidungen mit Meldungen anderer Arbeitgeber oder sonstige unplausible Angaben sein.

Keine manuellen Änderungen gewünscht

Diese manuellen Korrekturen der Krankenkassen stießen jedoch im OMS-Projekt auf Kritik. Für Arbeitgeber, die mit einem Entgeltabrechnungsprogramm arbeiten und melden, können sich durch die manuellen Eingriffe Abweichungen ergeben, nämlich zwischen den Meldedaten in der Lohnsoftware und den bei den Sozialversicherungsträgern gespeicherten Daten. Krankenkassen haben Meldungen des Arbeitgebers nicht zu verändern, so der Tenor in OMS. In der Konsequenz – so der Entwurf des 5. SGB IV ÄndG – sind künftig Meldungen bei derartigen Bestandsfehlern an den Arbeitgeber zurückzuweisen. Damit es keine Missverständnisse gibt, soll die Regelung im Gesetz gestrichen werden, wonach die Krankenkasse verpflichtet sind, Unstimmigkeiten in der Meldung aufzuklären.

Rückweisung gilt für alle Verfahren

Die Krankenkassen können sich also künftig zurücklehnen - theoretisch. Da alle Fehler künftig vom Arbeitgeber zu korrigieren sind, könnte insbesondere zum Start dieses neuen Verfahrens der Beratungsbedarf der Arbeitgeber eher steigen. Dieses Verfahren gilt im Übrigen nicht nur für Meldungen. In allen maschinellen Verfahren sollen derartige Abweisungen Einzug halten. Dies betrifft auch den Beitragsnachweis, den maschinellen Antrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und das Zahlstellenmeldeverfahren sowie das maschinelle Verfahren bei der Gewährung von Entgeltersatzleistungen („EEL-Verfahren“).

Beschreibung der Fehler in Grundsätzen

Die konkreten Bestandsprüfungen mit den entsprechenden Fehlertexten sind durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ab dem 1.7.2015 in Gemeinsamen Grundsätzen für alle Fachverfahren abzubilden. Ab dem 1.1.2016 sollen dann die neuen Bestandsprüfungen in der Fläche zum Einsatz kommen.

Schlagworte zum Thema:  Projekt OMS, Meldeverfahren