Reisekosten

Auslandsreisekosten 2014: Höhere Pauschalen für viele Länder


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Neue Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2014

Die Finanzverwaltung hat die an die Reisekostenreform 2014 angepassten Spesensätze für betrieblich oder beruflich veranlasste Auslandsreisen ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht.

Nach der Reisekostenreform gibt es für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten im Inland ab 1. Januar 2014 steuerrechtlich nur noch zwei Verpflegungspauschalen:

Für eintägige Dienstreisen über 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten gibt es jeweils 12 EUR. Bei 24-stündiger betrieblich bzw. beruflich bedingter Abwesenheit gibt es eine Pauschale von 24 EUR pro Tag, diese setzt eine mindestens dreitägige berufliche Auswärtstätigkeit voraus.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei erstatten.

Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland

Ab 2014 berechnen sich die Auslandsreisepauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen mit 120 % bzw. 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Für Tätigkeiten im Ausland gibt es demnach zukünftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen:

  • 80 % der Auslandstagegelder für eintägige Reisen sowie jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten;
  • 120 % der Auslandstagegelder für "eingeschlossene" Tage bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.

(In Bezug auf die erforderliche Abwesenheitsdauer gelten dieselben Regelungen wie für Inlandsreisen.)

Die aus der o. g. Regelung resultierenden Spesensätze für die einzelnen Länder hat die Finanzverwaltung per Erlass bekannt gemacht.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 

Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Darüber hinaus ergeben sich Änderungen gegenüber 2013 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

  • Polen
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • Amerika

Zu beachten ist in diesen Ländern, dass es jeweils abweichende (höhere) Pauschalen für Großstädte gibt.

(Vgl. BMF, Schreiben vom 11. November 2013, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004)

Praxistipp

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Pauschbeträge 2014 für Übernachtungskosten im Ausland

Die ebenfalls in der Verwaltungsanweisung enthaltenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013, IV C 5 - S 2353/13/10004).

Beispiel zu den neuen Verpflegungspauschalen

Ein Mitarbeiter reist 2014 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Er fährt am Dienstag um 17 Uhr in Deutschland los, kommt um 20 Uhr in Basel an und übernachtet dort. Am Mittwoch kehrt er um 19 Uhr direkt in seine Wohnung zurück.

Ergebnis: Der Dienstag gilt als Anreisetag; unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer gilt der Verpflegungsmehraufwand für die Schweiz mit 32 EUR. Entsprechendes gilt für den Abreisetag Mittwoch - die Verpflegungspauschale beträgt ebenfalls 32 EUR.


25 Kommentare
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P

Peter Schenck

Wed Sep 30 11:24:20 CEST 2015 Wed Sep 30 11:24:20 CEST 2015

Guten Tag,
Frage, nach mehrtägigem Aufenthalt in England stand Rückreise an. Abreise 08:00, England mit dem Autozug um 14:00 verlassen, Ankunft Heimadresse 24:00. Was ist an Pauschalen zu gewähren?
MfG
Peter Schenck

S

Stefan Mü

Thu Aug 13 18:42:59 CEST 2015 Thu Aug 13 18:42:59 CEST 2015

Guten Tag,
Frage zum Anreisetag und Abreisetag in einem Land wo der An/Ab Flugflughafen einen anderen Tagessatz hat, als der spätere Bestimmungsort. Zum späterren Bestimmungsort wird eine zuätzliche Anreisezeit benötigt. In Summe sind es 26-28 Stunden Reisezeit.
Welche Betrag wird nun hier angesetzt? Bestimmungsort oder Flughafen?
mfg

K

Kristina Bunjevac

Fri May 08 12:10:24 CEST 2015 Fri May 08 12:10:24 CEST 2015

Guten Tag,
bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in der Schweiz mit Übernachtung in Deutschland ist für die Übernachtung die Inlandspauschale anzusetzen und für die Verpflegung die Auslandspauschale.
Freundliche Grüße
Fachredaktion Lohnsteuerrecht

b

bergland

Mon May 04 16:55:41 CEST 2015 Mon May 04 16:55:41 CEST 2015

Hallo,
wie verhält es sich mit der Reisekostenpauschale in folgendem Fall?
Mehrtägige Auswärtstätigkeit in der Schweiz mit Übernachtung in Deutschland. (weil grenznah)
Gilt in diesem Falle der Satz der Schweiz ?

Vielen Dank im Voraus

C

Christina Apunkt

Wed Oct 15 11:14:30 CEST 2014 Wed Oct 15 11:14:30 CEST 2014

Guten Tag,

ich habe folgenden Fall:
2 Mitarbeiter waren mehrere Tage auf einer Reise in Deutschland. Die beiden sind beide um 20h am 01.10.2014 mit dem Zug zurückgefahren.
Mitarbeiter 1 kam um 23.50 Uhr zuhause an, bekommt also für den Abreisetag die "normalen" 12 Euro Verpflegungspauschale.
Mitarbeiter 2 kam um 0.15 Uhr (02.10.2014) zuhause an, da er eine Station weiter fahren musste.
Bekommt Mitarbeiter 2 nun für den 01.10.2014 die 24 Euro (da VOLLE 24 Stunden) PLUS 12 Euro für die 15 Minuten des 02.10.2014 (Abreisetag)? Wäre doch Mitarbeiter 1 gegenüber unfair, oder?
Oder gilt auch hier das Kriterium, dass eine Übernachtung vom 01. auf 02.10.2014 vorgelegen haben muss?! Dieses Kriterium kann ich aber nirgends finden und schon gar nicht im System so eingeben.
Wäre toll, wenn mir hier jemand behilflich sein könnte. Vielen Dank und Grüße...

R

ReisekostenprueferMV

Fri Aug 15 10:29:49 CEST 2014 Fri Aug 15 10:29:49 CEST 2014

Hallo, ich benötige fachmännischen Rat:
1. Mehrtägige Dienstreise, Abreisetag Rückkehr entweder bspw. 25.06.2014 24:00 Uhr oder 26.06.2014 00:00 Uhr. Welche Angabe ist hier richtig? Welcher Pauschbetrag müsste gezahlt werden. Ist der 25.06.2014 noch ein "voller Tag" und der 26.06.2014 ein Abreisetag und anteilig zu erstatten (bswp. Monaco Abreisetag 28,00 Euro)

Für die Hilfe schon mal vorab herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

R

Renate Giesenkirchen

Tue May 27 14:30:46 CEST 2014 Tue May 27 14:30:46 CEST 2014

Hallo,
unser Mitarbeiter war für 3 Tage im Ausland. Er ist am Abreisetag jedoch erst nach 0:00 Uhr zu Hause angekommen. Ist in diesem Fall für den Abreisetag der volle Verpflegungsmehraufwand (für 24 Stunden) zu berücksichtigen? Und wie verhält es sich mit der Zeit zwischen 0:00 und 2:00 Uhr (Ankunftszeit zu Hause)?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
K. Schulte

c

cb

Wed Mar 26 09:28:34 CET 2014 Wed Mar 26 09:28:34 CET 2014

Hallo,
wenn Mitarbeiter nach einer Dienstreise mit Hotelübernachtung im Ausland der Reisekostenabrechnung keine Rechnung beifügen, dürfen die Mitarbeiter vom Arbeitgeber den Pauschbetrag für Übernachtungskosten verlangen? Laut unserer Dienstreiseordnung muss immer ein Rechnungsbeleg für Übernachtungskosten (ausgestellt auf unser Unternehmen) vorliegen, dass die Übernachtungskosten von uns übernommen werden. Darf ein Mitarbeiter bestimmen, dass wir ihm en Pauschbetrag für Übernachtungskosten erstatten? Wir sind der Meinung, dass wir als Unternehmen entscheiden, ob wir Pauschbeträge erstatten. Wenn ein Mitarbeiter also der Reisekostenabrechnung keine Rechnung beifügt, lehen wir eine Erstattung ab. Ist das so gesetzeskonform?

f

fhrs

Thu Mar 13 18:57:00 CET 2014 Thu Mar 13 18:57:00 CET 2014

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat:
Wie ist der Begriff "Ortszeit" definiert?
Ist Ortszeit die loakle Zeit im Inland (also Deutschland als Abreiseort) oder ist Ortszeit die lokale Zeit am Zielort im Ausland?

c

chrs

Wed Feb 26 18:25:46 CET 2014 Wed Feb 26 18:25:46 CET 2014

Hallo Herr Stauder,
ich habe hier mal eine Frage zum Anreisetag bei mehrtägiger Flug-Auslandsreise: Wie verhält es sich, wenn man am Anreisetag um Mitternacht im Flugzeug sitzt, es gibt die Formulierung: Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. -- d.h. ist muss ich feststellen, wo das Flugzeug um 24:00 Uhr war, welche Ortszeit gilt hier?
Viele Grüße
C. Schröder

J

Jens58

Tue Feb 18 10:51:56 CET 2014 Tue Feb 18 10:51:56 CET 2014

Auslandsreisekosten:
kommen die Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz oder
die 80 bzw. 120% laut o. g. Angaben?

Da bin ich doch verunsichert, allerdings fand ich dieses 80/120%-Verfahren nur bei 'Haufe.de'!?

Ein Versehen? Oder verstehe ich da was falsch??

Vielen Dank vorab,