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Für Firmenwagen auf Gehalt verzichten

Ein Modell zur Nettolohnoptimierung: Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns und stellt der Arbeitgeber stattdessen einen Firmenwagen zur Verfügung, kann sich das lohnsteuerlich günstiger für den Arbeitnehmer auswirken.

Viele Arbeitnehmer haben Interesse daran, einen Firmenwagen zu nutzen. Doch die Privatnutzung des Fahrzeugs ist lohnsteuerlich zu erfassen.

Gehaltsverzicht für Firmenwagen 

Zudem kommt es häufig vor, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann die Nutzung eines Firmenwagens zugesteht, wenn dieser auf entsprechendes Gehalt für die Privatnutzung verzichtet und außerdem die für den Firmenwagen anfallenden Kosten selbst trägt. Nicht selten ist diese Gestaltung lohnsteuerlich aber sogar günstiger für den Arbeitnehmer. Dann bleibt netto vom Gehalt mehr übrig.

Barlohnumwandlung: Firmenwagen 

Ein Fall des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt, welche steuerlichen Folgen entstehen. Das Gericht hatte sich mit der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens im Rahmen einer Barlohnumwandlung zu befassen. Ein Arbeitnehmer verzichtete auf einen Gehaltsbestandteil in Höhe der Full-Service-Leasingrate zuzüglich einer Treibstoffpauschale. Die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Pkw hatte der Arbeitgeber mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis, sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (heute: erste Tätigkeitsstätte) mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis der Lohnsteuer unterworfen.

Kein Werbungskostenabzug für geldwerten Vorteil

Im Klageverfahren begehrt der Arbeitnehmer, den der Lohnsteuer unterworfenen geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 574,94 Euro als Werbungskosten in seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Aufgrund der Barlohnumwandlung sei er im Nettolohnbereich mit weiteren Abzügen zu Gunsten des Arbeitgebers belastet, da dieser Betrag einbehalten worden sei. Die Klage blieb erfolglos.

Ein-Prozent-Regelung anwenden

In einem Fall der Barlohnumwandlung, in dem ein Arbeitnehmer unter Abänderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil des Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber stattdessen einen Sachlohn in Form eines Nutzungsvorteils gewährt, sind der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Nutzungsvorteil für die Privatfahrten mit einem Prozent und die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises zu bewerten.

Gehaltsverzicht stellt keinen zusätzlichen Aufwand dar

Der Gehaltsverzicht hat sich bereits mindernd auf die Höhe des steuerpflichtigen Bruttolohns ausgewirkt, da dieser Betrag bereits von der Grundvergütung abgezogen und nicht der Lohnversteuerung unterworfen worden ist. Da in Höhe des Gehaltsverzichts kein Arbeitslohn vorliegt, kommt ein zusätzlicher Abzug vom Bruttoarbeitslohn nicht in Betracht. Der Gehaltsverzicht führt nicht dazu, dass der Kläger die Pkw-Kosten getragen hat und stellt somit auch keinen zusätzlichen Aufwand dar.

Quelle: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2017, Aktenzeichen 9 K 74/17 zur Bewertung einer privaten Pkw-Nutzung bei Barlohnumwandlung.

Firmenwagen: Zuzahlungen statt Gehaltsverzicht

Insbesondere bei Leasingmodellen kommt es häufig zu einer Beteiligung von Mitarbeitern an den Kraftfahrzeugkosten. Dabei ist hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen zwischen einem Gehaltsverzicht (wie vorstehend) und Zuzahlungen zu unterscheiden. Zahlen Mitarbeiter an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mindert das den Nutzungswert.

Firmenwagen: Nutzungsentgelte mindern den geldwerten Vorteil

Als Nutzungsentgelt gelten bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode folgende Zuzahlungen des Arbeitnehmers:

  • Monatspauschale: Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag;
  • Kilometerpauschale: Ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag;
  • Leasingrate: Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage von Mitarbeitern übernommenen Leasingraten;
  • Einzelne Kfz-Kosten: Arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Mitarbeiter.

Hinweis: Strittig ist, welche Kfz-Kosten das Nutzungsentgelt mindern. Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass Garagenkosten bei der Firmenwagenüberlassung den geldwerten Vorteil nicht mindern, da diese keine nutzungsabhängigen Kosten des Firmenwagens darstellen würden (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2019, 10 K 2990/17 E). Dies sieht die Finanzverwaltung allerdings im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2018 (Z IV C 5 - S 2334/18/10001) anders. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Zum Weiterlesen: Firmenwagen - Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen (Top-Thema)