spdata.de

Kapitel
Fahrt- oder Internetkosten: Lohnsteuerpauschalierung

Durch die Lohnsteuerpauschalierung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrt- oder Internetkosten lässt sich ein höherer Nettolohn erzielen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn diese Zuschüsse zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Freiwilligkeit allein reicht nicht aus für die Steuerbegünstigung.

Arbeitgeber können Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 Prozent versteuern. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern für die Internetnutzung gezahlt werden; der Steuersatz beträgt hier 25 Prozent. Wie wichtig das Zusätzlichkeitskriterium ist, zeigt ein Fall aus der Rechtsprechung.

Wirkung einer Änderungsvereinbarung 

Im aktuellen Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber zunächst mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern Lohnvereinbarungen getroffen, in denen er sich verpflichtete, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert.

Später traf der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse als rein freiwillig geleistet gelten.

Schädliche Gehaltsumwandlung schließt Lohnsteuerpauschalierung aus

Das beklagte Finanzamt vertrat im Urteilsfall die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage ist beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse ebenfalls abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Lohnoptimierung: Bloße Umwandlung nicht ausreichend

Für die ursprüngliche Lohnvereinbarung scheitere die Pauschalversteuerung bereits daran, dass den Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe, so das FG-Urteil.

Nach der Änderungsvereinbarung hätten die Betroffenen wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch mehr auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein "Mehr" an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

"Freiwillig" bedeutet nicht gleich "zusätzlich" 

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist das Kriterium der Freiwilligkeit für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Im Streitfall sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Sie ist unter Aktenzeichen VI R 32/18 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2018, Aktenzeichen 11 K 3448/15 H (L).,

Nettolohnoptimierung: Zusätzlichkeitskriterium auf dem BFH-Prüfstand

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind bereits weitere Verfahren anhängig, in denen es um das Zusätzlichkeitskriterium geht - insbesondere auch im Zusammenhang mit den Lohnoptimierungsmodellen (siehe nächstes Kapitel in diesem Top-Thema: Zusätzlichkeitserfordernis beim BFH auf dem Prüfstand).

  • Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem ähnlichen Sachverhalt die Zusätzlichkeit ebenfalls verneint (Aktenzeichen der Revision beim BFH: VI R 21/17).
  • Das Finanzgericht Münster hatte hingegen die Änderungen anerkannt (Aktenzeichen der Revision beim BFH: VI R 40/17).

Unschädlich ist nach dem Urteil eine Gestaltung, bei der die Arbeitnehmer anstelle von bisher regulär besteuertem Arbeitslohn nunmehr herabgesetzten Arbeitslohn sowie zusätzliche freiwillige Leistungen erhalten, wenn die Arbeitnehmer nicht durch einseitige Willenserklärung zum ursprünglichen Arbeitslohn zurückkehren können.

Praxishinweis: Ähnliche Fälle sollten bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen gehalten werden.