Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale gilt arbeitstäglich für einen Hin- und einen Rückweg zur ersten Tätigkeitsstätte. Legen Mitarbeiter nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nach einem aktuellen Urteil auch nur die halbe Entfernungspauschale zu berücksichtigen. 

Für Fahrten von Arbeitnehmern zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte können nicht die tatsächlichen Aufwendungen, sondern lediglich Werbungskosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer, ab 2021 Erhöhung auf 0,35 Euro). Ein steuerfreier Arbeitgebersatz ist zumindest für Fahrten mit dem Pkw ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zwar keine erste Tätigkeitsstätte hat, aber auf Weisung des Arbeitgebers einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen muss.

Hin- und Rückfahrt eines Flugbegleiters an unterschiedlichen Tagen

Der Kläger im Urteilsfall war als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr beantragte er zunächst den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte. 

Bereits das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil v. 14. Juli 2017, 6 K 3009/15 E) als Vorinstanz hatte den Beschäftigungsort des Klägers als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Ähnlich hat 2019 auch der BFH entschieden. Fliegendes Personal, wie Piloten oder Flugbegleiter, das vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte (BFH, Urteile v. 11. April 2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, S. 546 und v. 10. April 2019 VI R 17/17, lesen Sie dazu auch unsere News zu den entsprechenden BFH-Urteilen). Demnach bestand über diese Frage im aktuellen Revisionsverfahren auch kein Streit mehr. Vielmehr ging es nur noch um die Höhe der Entfernungspauschale. Das Finanzgericht hatte auch diesbezüglich die Klage abgewiesen. 

Nur eine Entfernungspauschale für Hin- und Rückfahrt 

Die Revision vor dem BFH (BFH, Urteil v. 12. Februar 2020, VI R 42/17) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen. 

Hinweis: BFH-Urteil entspricht der Verwaltungsauffassung

Das Urteil des BFH entspricht der Verwaltungsauffassung. In H 9.10 LStH wird zu vergleichbaren Fällen ausgeführt: "Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, zum Beispiel wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen. Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen."


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