Beitragsrechtliche Behandlung einer Einmalzahlung bei Statuswechsel

Einmalzahlungen – korrekt "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" - sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Typische Einmalzahlungen sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung, die nach einem Wechsel des Versicherungsstatus bei demselben Arbeitgeber gewährt wird, erfolgt abhängig davon, wann der Anspruch auf diese Zahlung entstanden ist.
Beitragsansprüche entstehen erst bei Auszahlung
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge fällig werden, wenn der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Das gilt somit unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen ausgenommen. Für sie ist das Zuflussprinzip anzuwenden. Danach werden Beiträge aus Einmalzahlungen nur dann erhoben, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden. (News v. 8.4.2014)
Wechsel des Versicherungsstatus
Verändert sich die Personengruppe, wechselt auch der Versicherungsstatus. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109) in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 101, 106 etc.) wechselt. Sofern dieser Wechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlungen werden beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
Ganzjährig gleicher Versicherungsstatus
Ist der Arbeitnehmer ganzjährig unter denselben versicherungsrechtlichen Bedingungen, d. h. mit derselben Personengruppe (PGR) beschäftigt, orientiert sich die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung nach dem Beitragsgruppenschlüssel (BYGRSC) im Monat der Auszahlung.
Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.1.2016 (PGR: 101; BYGRSC: 1 1 1 1). Zahlung von Weihnachtsgeld im November 2016. Lösung: Die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung erfolgt nach den Kriterien im Auszahlungsmonat November 2016 (BYGRSC: 1 1 1 1).
Wechsel des Versicherungsstatus im laufenden Kalenderjahr
Die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung orientiert sich danach, in welchem Beschäftigungsabschnitt der Anspruch hierauf entstanden ist, wenn
- sich der Versicherungsstatus eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber im Laufe des Kalenderjahres ändert und
- im Anschluss ein Einmalentgelt ausgezahlt wird.
Ist der Anspruch auf die Einmalzahlung nur in einem Beschäftigungsabschnitt entstanden, wird er beitragsrechtlich nur diesem Abschnitt zugeordnet.
Einmalzahlung aus verschiedenen Beschäftigungsabschnitten
Basiert die Einmalzahlung auf Ansprüchen aus den verschiedenen Beschäftigungsabschnitten im laufenden Kalenderjahr, ist diese für die beitragsrechtliche Behandlung aufzuteilen.
Beispiel: Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 30.6. (PGR: 109; BYGRSC: 6 5 0 0)
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 1.7. (PGR: 109; BYGRSC: 1 1 1 1)
Auszahlung Einmalzahlung im Monat September in Höhe von 2.000 EUR.
- Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist in der geringfügig entlohnten Beschäftigung entstanden. Lösung: Die Einmalzahlung ist dem Zeitraum bis 30.6. zuzuordnen und unter Berücksichtigung des BYGRSC 6 5 0 0 zu verbeitragen.
- Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist in der sv-pflichtigen Beschäftigung entstanden. Lösung: Die Einmalzahlung ist dem Zeitraum ab 1.7. zuzuordnen und unter Berücksichtigung des BYGRSC 1 1 1 1 zu verbeitragen.
- Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist in beiden Beschäftigungsabschnitten entstanden, 500 EUR in der geringfügig entlohnten und 1.500 EUR in der sv-pflichtigen Beschäftigung. Lösung: Die Einmalzahlung ist beitragsrechtlich aufzuteilen. 500 EUR sind dem Zeitraum bis 30.6. (BYGRSC: 6 5 0 0) und 1.500 EUR dem Zeitraum ab 1.7. zuzuordnen.
Alle Versicherungszweige werden einheitlich behandelt
Bei einem Statuswechsel im laufenden Kalenderjahr werden alle Versicherungszweige gleichermaßen behandelt. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Versicherungszweigen erfolgt nicht. Insofern wird auch in der Rentenversicherung eine Aufteilung der Einmalzahlung vorgenommen, wenn dort durchgehend Versicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (PGR: 109) in eine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (PGR: 101 oder 106) wechselt.
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