Wirkung nicht ausgezahlter Einmalzahlungen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sofern diese aufgrund eines Tarifvertrages, eines Arbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zustehen. Aber Papier ist geduldig und nicht alles, was schriftlich vereinbart ist, wird auch vom Arbeitnehmer beansprucht.
Feststellung des Anspruchs auf Einmalzahlung
Die Kompetenz und Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger beschränkt sich auf ihr Aufgabengebiet. Sie entscheiden deshalb nicht, ob dem Arbeitnehmer ein höheres Arbeitsentgelt oder eine Einmalzahlung zusteht. Dies wird einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag festgelegt. Eine verbindliche Feststellung zur Sittenwidrigkeit bzw. Unzulässigkeit des gezahlten Arbeitsentgelts obliegt ausschließlich den Arbeitsgerichten (s. BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 436/08).
Beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen
In der Sozialversicherung gilt grds. das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge fällig werden, wenn der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Dies gilt somit unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgenommen. Für sie ist das Zuflussprinzip anzuwenden. Danach werden Beiträge aus Einmalzahlungen nur dann erhoben, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden. Der Grund für die Nichtzahlung der Einmalzahlung ist für die Sozialversicherung irrelevant.
Einmalzahlung und die Bedeutung bei Minijobs
Ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist über die Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu ermitteln. Hierfür werden bei Beginn der Beschäftigung alle aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Zahlungen für die (in der Regel) kommenden 12 Monate berücksichtigt. Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt danach im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung maximal 450 EUR, handelt es sich um einen Minijob.
Verzicht auf Einmalzahlung
Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt oberhalb von 450 EUR liegt, kann der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Auszahlung der einmaligen Einnahme verzichtet. Dadurch kann er die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze gewährleisten.
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss die Erklärung im Vorfeld zu Beginn der Beschäftigung abgeben. Der Arbeitgeber muss diese zu den Entgeltunterlagen nehmen. |
Diese Regelung gilt ausschließlich in der Sozialversicherung und ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts.
Beispiel:
Laufendes Arbeitsentgelt/EUR | Einmalzahlung/EUR | Regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt/EUR | Beschäftigungsform |
440 | 180 | 455 (440 x 12 = 5.280 + 180 = 5.460 : 12) | sv-pflichtige Beschäftigung |
440 | Verzicht auf Zahlung | 440 | Minijob |
Kein Minijob durch Nichtzahlung der Einmalzahlung
Eine sozialversicherungspflichtig gemeldete Beschäftigung wird jedoch nicht deshalb zum Minijob, weil das Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer unterlassenen Einmalzahlung die Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht übersteigt.
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