Autorabatt bei Fremdunternehmen: Arbeitslohn von Dritten?

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Weitere Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus.
Wichtig bei Besteuerung von Rabatten: Mitwirkung des Arbeitgebers
Im aktuellen Urteilsfall war der Arbeitgeber eine Krankenversicherung mit zahlreichen Außendienstmitarbeitern. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers lag damit eindeutig vor. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (zum Beispiel Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.
Arbeitslohn: Liegt eine Zuwendung von Dritten vor?
Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil trotzdem keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendungen von Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn seien.
Sind die Rabatte durch das Arbeitsverhältnis veranlasst?
Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.11.2020, 2 K 1690/18) entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen seien.
Interesse des Autohauses überwiegt Interesse des Arbeitgebers
Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet waren, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse des Arbeitgebers an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – ebenso vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt. Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sogenannten Vielfahrern gehörten, an sich zu binden.
Hinzu kam, dass die Außendienstmitarbeiter auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf hatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt auch noch nicht im Volltext vor.
Hinweis zur Besteuerung von Rabatten:
Der Bundesfinanzhof hatte zuletzt in seinen Entscheidungen die Besteuerung von Rabatten, die Mitarbeitern von dritter Seite eingeräumt werden, eingeschränkt (BFH, Urteile v. 18.10.2021, VI R 64/11 und v. 10.4.2014, VI R 62/11): Arbeitslohn kann danach nur ausnahmsweise bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn der Rabatt ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben vom 20.1.2014, IV C 5 - S 2360/12/10002 (s. dazu Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden) Stellung genommen.
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