Verfällt Urlaubsanspruch während Kündigungsrechtsstreit?
Den Kündigungsschutzprozess hatte der Mitarbeiter zwar noch gewonnen, beim Streit um den Urlaubsanspruch gab jedoch das Landesarbeitsgericht München dem Arbeitgeber Recht. Das Gericht schloss sich damit gerade nicht der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg, wonach der Arbeitgeber auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu achten habe. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, 21 Sa 221/14). Vielmehr muss er den Urlaub nicht von sich aus gewähren, urteilten die Münchner Richter.
Der Fall: Nach erfolgter Kündigung keinen Urlaub eingereicht
Der Arbeitnehmer war als außertariflicher Mitarbeiter im Bereich der bayrischen Metall-und Elektroindustrie im Projekt Management beschäftigt. Grundsätzlich stand ihm ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Gegen eine Änderungskündigung, die er zu Beginn des Jahres 2011 erhalten hatte, wehrte sich der Mitarbeiter vor Gericht. Im Rahmen des diesbezüglich geführten Kündigungsschutzverfahrens wurde letztlich mit Urteil des LAG München Ende 2013 festgestellt, dass die Kündigung beziehungsweise die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam war. Im Jahr 2013 hatte der Arbeitnehmer keinen Urlaub eingereicht, als er dies 2014 tun wollte, hieß es seitens des Unternehmens, der Urlaub sei verfallen.
LAG: Kündigungsschutzprozess kein Grund für Urlaubsübertragung
Die Richter folgten der Auffassung des Arbeitgebers, dass der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters aus dem Jahr 2013 verfallen sei, da der Arbeitnehmer trotz des noch anhängigen Kündigungsschutzverfahrens seinen Urlaub aus dem Jahr 2013 vor Ablauf des Jahres hätte geltend machen müssen. In der Begründung führten sie aus, dass kein dringender betrieblicher Grund zur Übertragung des Urlaubs am Jahresende (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG) bestanden habe. Das Führen eines Kündigungsrechtsstreits sei kein solcher Grund, denn der Arbeitnehmer sei durch das Kündigungsschutzverfahren und durch die Kündigung nicht gehindert gewesen, Urlaub zu beantragen oder zu nehmen beziehungsweise erteilt zu bekommen.
Ohne Urlaubsantrag kein Schadensersatz
Der Urlaubsanspruch sei damit erloschen, urteilte das Gericht und verneinte infolgedessen auch einen Schadensanspruch. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitgeber ohne Antrag des Arbeitnehmers nicht zur Gewährung von Urlaub verpflichtet sei und deshalb ohne einen solchen Antrag nicht Urlaub als Schadensersatz leisten müsse.
Der Arbeitnehmer könne auch während eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses Urlaub beantragen, der Arbeitgeber könne ihn gewähren. Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach welcher der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer, soweit er keine Urlaubswünsche anmeldet oder einen Urlaubsantrag nicht stellt, anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen. (BAG, Urteil vom 15. September 2011, Az. 8 AZR 846/09).
Hinweis: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20.4.2016 , Az. 11 Sa 983/15
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