Urteil zu Kündigung wegen Mobbing-Vorwürfen

Der Betriebsleiterin eines Offenburger Freizeitbades war gekündigt worden, weil sie zu Unrecht Mobbingvorwürfe gegen ihren vorgesetzten Geschäftsführer erhoben haben soll. Das Arbeitsgericht Freiburg erklärte die ausgesprochenen Kündigungen jedoch für unwirksam.

Die Betriebsleiterin war seit Mai 2017 als Meisterin für Badebetrieb beschäftigt und arbeitete zuletzt als stellvertretende Geschäftsführerin einer kommunalen Bad-Gesellschaft. Im Mai 2020 wandte sie sich mit einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Offenburg, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Bad-Gesellschaft ist, und erhob den Vorwurf, ihr vorgesetzter Geschäftsführer habe sie gemobbt, geschubst und angeschrien. Außerdem erstattete sie Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten.

Arbeitsgericht: Mobbingvorwürfe als Kündigungsgrund?

Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und zwar sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich. Begründet wurden die Kündigungen damit, dass die Betriebsleiterin diese Vorwürfe zu Unrecht erhoben habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ließen sich die Vorwürfe der Betriebsleiterin auch nicht bestätigen. Dennoch wurden die Kündigungen vom Arbeitsgericht für rechtsunwirksam befunden. Nach der Überzeugung der zuständigen Kammer, war die Beschwerde der Klägerin beim Oberbürgermeister als zuständigem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Einschaltung der Staatsanwaltschaft als Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Grundsatz zulässig.

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Urteil: Mobbingvorwürfe sind kein Pflichtverstoß

Ein Verstoß der Betriebsleiterin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit ein möglicher Kündigungsgrund wäre nur im Falle einer unsachlichen Schmähkritik anzunehmen oder wenn die Arbeitnehmerin wissentlich oder leichtfertig falsche und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt hätte.

Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte und gab deshalb der Kündigungsschutzklage statt. Mittlerweile hat der Arbeitgeber weitere Kündigungen ausgesprochen, über deren Wirksamkeit erst in einem weiteren Kündigungsschutzverfahren entschieden wird.  

Hinweis: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 19.11.2020, Az. 2 Ca 167/20.


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