Mobbingvorwürfe rechtfertigen keine Kündigung
Die Betriebsleiterin war seit Mai 2017 als Meisterin für Badebetrieb beschäftigt und arbeitete zuletzt als stellvertretende Geschäftsführerin einer kommunalen Bad-Gesellschaft. Im Mai 2020 wandte sie sich mit einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt Offenburg, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Bad-Gesellschaft ist, und erhob den Vorwurf, ihr vorgesetzter Geschäftsführer habe sie gemobbt, geschubst und angeschrien. Außerdem erstattete sie Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten.
Arbeitsgericht: Mobbingvorwürfe als Kündigungsgrund?
Daraufhin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und zwar sowohl außerordentlich als auch hilfsweise ordentlich. Begründet wurden die Kündigungen damit, dass die Betriebsleiterin diese Vorwürfe zu Unrecht erhoben habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ließen sich die Vorwürfe der Betriebsleiterin auch nicht bestätigen. Dennoch wurden die Kündigungen vom Arbeitsgericht für rechtsunwirksam befunden. Nach der Überzeugung der zuständigen Kammer, war die Beschwerde der Klägerin beim Oberbürgermeister als zuständigem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die Einschaltung der Staatsanwaltschaft als Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Grundsatz zulässig.
Download-Tipp: Wichtige Kündigungsgründe und Leitfaden Kündigungsgespräch In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Gründen und den Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung. Enthalten ist auch ein Gesprächsleitfaden zur Durchführung eines mitarbeitergerechten Kündigungsgesprächs. Hier gelangen Sie zum Download. |
Urteil: Mobbingvorwürfe sind kein Pflichtverstoß
Ein Verstoß der Betriebsleiterin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und damit ein möglicher Kündigungsgrund wäre nur im Falle einer unsachlichen Schmähkritik anzunehmen oder wenn die Arbeitnehmerin wissentlich oder leichtfertig falsche und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt hätte.
Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte und gab deshalb der Kündigungsschutzklage statt. Mittlerweile hat der Arbeitgeber weitere Kündigungen ausgesprochen, über deren Wirksamkeit erst in einem weiteren Kündigungsschutzverfahren entschieden wird.
Hinweis: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 19.11.2020, Az. 2 Ca 167/20.
Das könnte Sie auch interessieren:
Fürsorgepflicht und Fehlverhalten: Grenzen und Konsequenzen bei Mobbing
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.444
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.763
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.6726
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.464
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.42616
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.2812
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.236
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
9872
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
949
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9311
-
Keine Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit
13.05.20264
-
EU verschiebt zentrale Regelungen des AI Acts
11.05.2026
-
Kabinett beschließt Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
07.05.2026
-
Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?
07.05.2026
-
Kein Nachtschichtzuschlag für Spätschicht
06.05.2026
-
Was bei Homeoffice-Regelungen zu beachten ist
05.05.20262
-
Tariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten
04.05.2026
-
Die Praxis braucht klare gesetzliche Leitplanken
30.04.2026
-
Schlussformel im Arbeitszeugnis muss nicht korrigiert werden
29.04.2026
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026