Greift AGG bei Diskriminierung wegen ostdeutscher Herkunft?
Selbst 30 Jahre nach dem Mauerfall sind die Unterschiede zwischen Ost und West noch Thema – auch in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. In einem jetzt erst veröffentlichten Fall klagte ein stellvertretender Ressortleiter, weil er von zwei Vorgesetzten aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft gemobbt worden sei. Das AGG schützt Arbeitnehmer zwar grundsätzlich – allerdings nicht vor jeglicher Art von Mobbing, sondern nur vor Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Alter, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Identität. Das Arbeitsgericht Berlin musste sich daher mit der Frage befassen, ob eine ostdeutsche Herkunft eine Ethnie ist.
Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft?
Der stellvertretende Ressortleiter klagte vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro. Dazu brachte er vor, dass zwei ihm vorgesetzte Mitarbeiter ihn wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt hätten.
Keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung im Sinne des AGG
Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte der Arbeitnehmer mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der betroffene Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG habe. Dazu führte das Gericht aus, dass in dem Verhalten der Vorgesetzten gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter jedenfalls keine Benachteiligung wegen dessen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung zu erkennen sei.
Die Richter stellten hierzu fest, dass Menschen mit einer ostdeutschen Herkunft nicht als Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung zu sehen seien.
Mobbing: Gericht verneint Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung
Das Berliner Arbeitsgericht lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung ab. Es begründete dies damit, dass der betroffene Ressortleiter den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten sowie die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht habe. Die Richter vertraten die Auffassung, dass das Mitverschulden des stellvertretenden Ressortleiters an dem – einmal angenommenen – Schaden derart schwer wiege, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019, Az: 44 Ca 8580/18
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