EuG spricht Mobbing-Opfern Schadensersatz zu
Werden Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz von Vorgesetzten systematisch schikaniert, können sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben. Wann die Grenze zum Mobbing überschritten ist, ist häufig schwierig zu beurteilen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG), das bei arbeitsrechtlichen Klagen von Beschäftigten der EU-Organe zuständig ist, hat dies aktuell in zwei Fällen präzisiert.
Die EuG-Richter bestätigten, dass die parlamentarische Assistentin, die beim Europäische Parlament beschäftigt war, und die Referentin der Europäischen Investitionsbank (EIB) Opfer von Mobbing durch ihre jeweiligen Vorgesetzten geworden sind. Das Gericht verurteilte beide EU-Organe zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von je 10.000 Euro.
Mobbingvorwürfe gegen Vorgesetzte
Der konkrete Fall: Nachdem ihr Arbeitsvertrag mit dem Parlament aufgelöst worden war, stellte eine parlamentarische Assistentin einen Antrag auf Beistand – wie im Statut der Beamten der EU vorgesehen. Sie erklärte, dass das Verhalten ihrer vorgesetzten Europaabgeordneten aus Erniedrigungen, Drohungen, Geringschätzungen, Beschimpfungen und Anschreien bestanden habe.
Im zweiten Fall warf eine Referentin der EIB ihrem neuen Direktor vor, sie ohne sachlichen Grund von einer Leitungsfunktion entfernt zu haben. Er habe sie zudem angeschwärzt und sich unangemessen, aggressiv, geringschätzig und anschuldigend ihr gegenüber geäußert.
Falsche Beurteilung von Mobbing durch Arbeitgeber?
Das Parlament lehnte den Antrag der Assistentin mit der Begründung ab, dass sich im stressigen Arbeitsalltag beim Parlament ein rauer Umgangston nicht vermeiden ließe. Die EIB gab der Referentin teilweise Recht, dass sie ein Opfer von Mobbing gewesen sei. In Folge dessen forderte sie den Direktor auf, sich bei der Referentin förmlich zu entschuldigen und kündigte an, bei einem erneuten Vorfall ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Weiter wurde die für Personalfragen zuständige Dienststelle beauftragt, Möglichkeiten für ein berufliches Coaching des Vorgesetzten in Bezug auf seinen Führungs- und Kommunikationsstil zu prüfen. Die Referentin wurde aufgefordert, alle diese Maßnahmen streng vertraulich zu behandeln.
Beide Beschäftigten waren mit den Entscheidungen des Europäischen Parlaments beziehungsweise der EIB unzufrieden und forderten vor dem Gericht der Europäischen Union deren Aufhebung und Schadensersatz. Das EuG gab ihnen Recht. Beide EU-Organe hatten danach bei ihrer Entscheidung die Definition von Mobbing fehlerhaft ausgelegt.
Definition Mobbing
Das Gericht präzisierte in seinem Urteil, dass der Begriff des Mobbings ein "ungebührliches Verhalten umfasst, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt". Unter Mobbing sei daher ein Vorgang zu verstehen, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasse und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetze, die vorsätzlich und nicht zufällig seien. Darüber hinaus müssten diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
Mobbing: Herabwürdigung einer Person und ihrer Arbeit
Das EuG wies darauf hin, dass die Europaabgeordneten ungeachtet ihres Status als Mitglied eines Organs verpflichtet sind, die "Würde und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter" zu wahren. Der "Inhalt und vor allem das besonders niedrige Niveau der Äußerungen" der Europaabgeordneten gegenüber ihrer Assistentin stellten eine Herabwürdigung sowohl der Person der Assistentin als auch ihrer Arbeit dar. Dieses – letztlich unstreitige - Verhalten der EU-Abgeordneten sei offensichtlich missbräuchlich gewesen. Dies habe das Parlament verkannt, indem es das Verhalten mit Spannungen zwischen den beiden Frauen in einem stressigen Arbeitsalltag entschuldigte.
Keine Schweigeverpflichtung bei Mobbing
Auch die EIB habe Rechtsfehler bei der Definition von Mobbing begangen, stellte das Gericht fest. Sie hatte nämlich fälschlicherweise gefordert, dass die entsprechenden Verhaltensweisen sich wiederholen müssten, um Mobbing zu begründen. Zu prüfen sei aber jede Verhaltensweise, um zu ermitteln, ob sie insgesamt ein Mobbing begründen.
Falsch war es auch aus Sicht der Richter angesichts der Schwere des Mobbings, dass die EIB Disziplinarmaßnahmen gegen den Direktor erst bei einem wiederholten Verstoß innerhalb von drei Jahren einleiten wollte. Zudem hielten sie ein dem Mobbing-Opfer auferlegtes Gebot, über die Entscheidung zu den Mobbing-Vorgängen zu schweigen, für unrechtmäßig.
Hinweis: Urteile vom 13.07.2018 in den Rechtssachen T-275/17 Michela Curto / Parlament und T-377/17 SQ / EIB
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