Teilzeittätigkeit kann betriebliche Altersversorgung kürzen
Wer Teilzeit arbeitet, arbeitet weniger. Entsprechend kann er dafür quantitativ weniger Vergütung als ein Vollzeitbeschäftigter verlangen. Doch wie wirkt sich Teilzeittätigkeit auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus? Darf Beschäftigten die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung wegen ihrer Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt werden? Oder liegt darin eine Diskriminierung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz? Im Fall einer ehemals Teilzeitbeschäftigten, musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Leistungsordnung auseinandersetzen, die Regelungen zu einer anteiligen Kürzung der bAV für Zeiten der Teilzeitarbeit enthält.
Versorgungsordnung sieht bei Teilzeit Kürzungen der bAV vor
Die Arbeitnehmerin war fast 40 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung ("Leistungsordnung") erhält die ehemalige Mitarbeiterin mittlerweile seit Mai 2017 ein betriebliches Altersruhegeld. Diese Versorgungsregelung sieht für die Berechnung der Höhe der bAV vor, dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Weiter enthält sie die Regelung, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.
Rechtmäßige Kürzung der bAV wegen Teilzeittätigkeit?
Die Versorgungsordnung legt 1.375 Euro monatlich als absolute Höchstgrenze für das Altersruhegeld fest, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
Während des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitnehmerin überwiegend in Teilzeit gearbeitet. In den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses lag ihr Einkommen jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber ermittelte einen Teilzeitfaktor von 0,9053. Daraufhin erhielt die Mitarbeiterin statt des höchstmöglichen betrieblichen Altersruhegeldes von 1.375 Euro, ein gekürztes Altersruhegeld in Höhe von 1.224,80 Euro monatlich.
Die ehemalige Beschäftigte war der Ansicht, die Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeitarbeit entspreche nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung beziehungsweise stelle einen Verstoß gegen § 4 TzBfG dar. Immerhin habe sie in ihrem fast 40-jährigen Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet. Vor Gericht verlangte sie daher die Zahlung der Differenz.
Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Das BAG entschied nun, dass die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads wirksam ist. Die Richter konnten in dem Umstand, dass die über fast 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung der Ruheständlerin nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde, keine Diskriminierung wegen ihrer Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG erkennen.
Teilzeitbeschäftigung nicht mit Vollzeit vergleichbar
Sie sei nicht mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, vergleichbar. Eine Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitarbeit ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch erfolgt, dass der Arbeitgeber den entsprechend der Leistungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt habe. Das Gericht stellte fest, dass das Altersruhegeld der ehemaligen Beschäftigten im Umfang der von ihr erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspreche.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2021, Az: 3 AZR 24/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19. August 2019, Az: 8 Sa 56/18
Das könnte Sie auch interessieren:
BAG befragt EuGH zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.222
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.491
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.4506
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.37616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.356
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.1042
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.089
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
891
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8862
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8251
-
Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt
22.05.2026
-
Unwirksame Kündigung wegen vermeintlich fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
21.05.2026
-
Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?
20.05.20261
-
Keine Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit
13.05.20264
-
EU verschiebt zentrale Regelungen des AI Acts
11.05.2026
-
Kabinett beschließt Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
07.05.2026
-
Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?
07.05.2026
-
Kein Nachtschichtzuschlag für Spätschicht
06.05.2026
-
Was bei Homeoffice-Regelungen zu beachten ist
05.05.20262
-
Tariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten
04.05.2026