BAG-Urteil: Teilzeitbeschäftigung kann Höhe der bAV kürzen

Zeiten der Teilzeittätigkeit können bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung anteilig berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hielt im konkreten Fall die Kürzung der bAV einer Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer Versorgungsordnung für zulässig. Eine Benachteiligung sei nicht zu erkennen.  

Wer Teilzeit arbeitet, arbeitet weniger. Entsprechend kann er dafür quantitativ weniger Vergütung als ein Vollzeitbeschäftigter verlangen. Doch wie wirkt sich Teilzeittätigkeit auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aus? Darf Beschäftigten die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung wegen ihrer Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt werden? Oder liegt darin eine Diskriminierung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz? Im Fall einer ehemals Teilzeitbeschäftigten, musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Leistungsordnung auseinandersetzen, die Regelungen zu einer anteiligen Kürzung der bAV für Zeiten der Teilzeitarbeit enthält.

Versorgungsordnung sieht bei Teilzeit Kürzungen der bAV vor

Die Arbeitnehmerin war fast 40 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung ("Leistungsordnung") erhält die ehemalige Mitarbeiterin mittlerweile seit Mai 2017 ein betriebliches Altersruhegeld. Diese Versorgungsregelung sieht für die Berechnung der Höhe der bAV vor, dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Weiter enthält sie die Regelung, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. 

Rechtmäßige Kürzung der bAV wegen Teilzeittätigkeit?

Die Versorgungsordnung legt 1.375 Euro monatlich als absolute Höchstgrenze für das Altersruhegeld fest, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

Während des Arbeitsverhältnisses hatte die Arbeitnehmerin überwiegend in Teilzeit gearbeitet. In den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses lag ihr Einkommen jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber ermittelte einen Teilzeitfaktor von 0,9053. Daraufhin erhielt die Mitarbeiterin statt des höchstmöglichen betrieblichen Altersruhegeldes von 1.375 Euro, ein gekürztes Altersruhegeld in Höhe von 1.224,80 Euro monatlich.

Die ehemalige Beschäftigte war der Ansicht, die Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeitarbeit entspreche nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung beziehungsweise stelle einen Verstoß gegen § 4 TzBfG dar. Immerhin habe sie in ihrem fast 40-jährigen Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet. Vor Gericht verlangte sie daher die Zahlung der Differenz.

Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten 

Das BAG entschied nun, dass die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads wirksam ist. Die Richter konnten in dem Umstand, dass die über fast 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung der Ruheständlerin nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde, keine Diskriminierung wegen ihrer Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG erkennen.

Teilzeitbeschäftigung nicht mit Vollzeit vergleichbar

Sie sei nicht mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, vergleichbar. Eine Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitarbeit ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch erfolgt, dass der Arbeitgeber den entsprechend der Leistungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt habe. Das Gericht stellte fest, dass das Altersruhegeld der ehemaligen Beschäftigten im Umfang der von ihr erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspreche.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2021, Az:  3 AZR 24/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 19. August 2019, Az: 8 Sa 56/18 


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