Urlaubsabgeltung: Wenn der Arbeitgeber sich verrechnet

Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, der Arbeitnehmer erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln. Demnach kann die falsch berechnete Anzahl der Urlaubstage zulasten des Arbeitgebers gehen.

Der Fall: Falsche Angabe der verbleibenden Urlaubstage

Im Laufe des Arbeitsgerichtsprozesses machte der Arbeitnehmer für die 43 Tage etwa 9.000 Euro geltend und erhielt auch vom Arbeitsgericht Recht: Der beklagte Arbeitgeber sei an die Zusage, 43 Urlaubstage abzugelten, gebunden. Soweit er dem Arbeitnehmer nur die Abgeltung der ihm noch zustehenden Urlaubstage habe zusagen wollen, komme dies in der Erklärung nicht zum Ausdruck.

Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber vor Gericht und trägt nun vor, aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems S seien die Urlaubstage falsch berechnet worden und in den Lohnabrechnungen unzutreffend angegeben worden. Dem Arbeitnehmer hätten maximal 13 Urlaubstage zugestanden. Die mit der Abrechnung beauftragte Angestellte habe mit dem Arbeitnehmer die letzte Lohnabrechnung besprochen, die dann erstellt worden sei. Er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er auf der Abgeltung von 43 Urlaubstagen bestehe.

Arbeitgeber muss für falsch berechnete Urlaubstage zahlen

Keine unzulässige Rechtsausübung

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