Ruhepause, Betriebspause, Ruhezeit: Wann Erholung sein muss

Weniger Pausen, mehr Effizienz: Das ist die Formel, über die derzeit bei Porsche heftig diskutiert wird. Beim Autobauer geht es darum, die tariflich verordnete Erholung einzuschränken. Aber auch Unternehmen ohne Sonderregeln müssen die gesetzlich vorgesehenen Pausen im Blick haben.

Seit gut 30 Jahren halten Bandarbeiter der Metallindustrie in Baden Württemberg zur sogenannten Steinkühler-Pause inne. Benannt nach dem IG-Metall -Verhandlungsführer der Tarifrunde 1973 bedeutet sie für die Beschäftigten eine Erholungsphase von fünf Minuten pro Stunde.

Bei Porsche soll die Unterbrechung zugunsten der höheren Effizienz auf den Prüfstand – zumindest wenn es nach Finanzvorstand Lutz Meschke geht. Ein Vorhaben, das der Betriebsratschef Uwe Hück nicht unkommentiert ließ. Der Finanzvorstand solle sich nicht zu Produktionsthemen äußern. Dafür gebe es den Produktionsvorstand, riet Hück im Interview mit der "Zeit".

Offen für tarifliche Regeln

Wie auch immer sich künftig die Auseinandersetzung bei Porsche entwickelt: Die Steinkühler-Pause ist ein tarifvertragliches Spezifikum. Die sogenannte Tariföffnungsklausel in § 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt, dass Tarifparteien von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten abweichen können. Insofern ist häufig auf spezielle, vom Gesetz abweichende Normen in den jeweiligen Branchen zu achten.

Nach § 7 Abs. 3 ArbZG können sogar "Betriebe eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers" lediglich die tarifvertraglichen Pausenbestimmungen übernehmen, ohne dass gleichzeitig andere Regeln des Tarifvertrags anzuwenden sind.

Pause machen: Wie oft und wie lange?

Die Grundsätze zu den Ruhepausen regelt § 4 ArbZG: "Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen." Dabei muss die Erholungszeit im Voraus nicht absolut festgelegt sein. Es genügt beispielsweise auch ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen die Pausen regelmäßig erfolgen.

Auch die Dauer der Pausen regelt § 4 ArbZG in Satz 2: "Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Unterschied: Ruhepause, Betriebspause, Ruhezeit

Ruht die Arbeit überraschend und aus technischen Gründen, so spricht das Gesetz von einer Betriebspause. Anders als die Ruhepause zählt sie zur Arbeitszeit. Regelmäßig sind die Beschäftigten während dieser Zeit auch zu bezahlen.

Eine besondere Bedeutung nimmt die sogenannte Ruhezeit ein. Danach muss auch zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausreichend Zeit liegen, in der sich Beschäftigte entsprechend erholen können – § 5 ArbZG sieht hierfür elf Stunden ohne Unterbrechung vor. Lediglich die Rufbereitschaft lässt sich mit der Ruhezeit vereinbaren. Kommt es jedoch zum Abruf, so hat sich der Arbeitnehmer anschließend erneut elf Stunden auszuruhen, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.

Für bestimmte Betriebe, beispielsweise für Krankenhäuser oder Gaststätten, greifen Ausnahmen zum Grundsatz. Nach § 5 Abs. 2 ArbZG kann etwa die Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.


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