Reisende soll man nicht aufhalten, oder?

Wie lange sollte die Frist bei Eigenkündigungen sein? Gedanken zu einer Frage, die schwer zu beantworten ist, macht sich Thomas Muschiol in seiner Kolumne "Arbeitsrecht.

Liebe Personalexperten, wenn Mitarbeiter Abwanderungsgedanken haben, dann erfährt die Personalabteilung das mitunter, bevor eine Kündigung eintrifft. So berichtete mir ein Personalleiter von einem Gespräch mit einem Verkaufsleiter, der inoffiziell von der Kündigungsabsicht seines Seniorverkäufers erfahren hatte und jetzt genau wissen müsse, wann er denn überhaupt gehen könne. Nach einem Blick in die Personalakte war der Personalleiter in seinem Element: „Der Mann ist mittlerweile 21 Jahre im Unternehmen. Was die Kündigungsfristen betrifft, ist das einer unserer Altfälle. Er muss sich nicht nur an die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB halten, sondern kann auch nur zum Ende eines Quartals ausscheiden. Lassen Sie mich rechnen. Heute ist der 2. Dezember, bis Ende September nächstes Jahr steht Ihnen Ihre Spitzenkraft noch zur Verfügung. Sie können daher beruhigt sein, bis dahin haben Sie doch sicher adäquaten Ersatz gefunden, oder?“

Sie ahnen die Reaktion des Verkaufsleiters, der alles andere als beruhigt ist und mit dem Satz kontert: „Ich soll einen Verkäufer, der gedanklich schon bei der Konkurrenz ist, noch so lange beschäftigen?“ Die Begebenheit macht die Ambivalenz der Frage, ob man Eigenkündigungen eher mit langen oder mit möglichst kurzen Kündigungsfristen regeln soll, deutlich.

Um es vorwegzunehmen: Es kann weder eine allgemeine noch eine differenzierte Antwort geben. Letzteres wird zwar immer wieder versucht, in dem man zwischen bestimmten Berufsgruppen und Funktionen unterscheidet und beispielsweise bei Verkäufern stets nur eine vierwöchige Frist für Eigenkündigungen vorsieht, da man ansonsten ohnedies eine teure Freistellung aussprechen müsse. Damit nehmen Sie aber andererseits auch den schnellen Wechsel zur Konkurrenz in Kauf. Hier setzen diejenigen ein, die eher zum Gegenteil raten, dies dann in Verbindung mit einer sofortigen, unter Umständen teuren Freistellung. Heißt damit die Antwort auf das Fristendilemma: Einen Tod muss man sterben? Nicht ohne Weiteres, denn rechtlich gesehen, könnte der Mitarbeiter auch mit einer Versetzung aus seiner konkurrenzaffinen Tätigkeit herausgenommen werden. Zugegeben kein einfaches Unterfangen, weil über die Wirksamkeit einer Versetzung bekanntlich wiederum trefflich gestritten werden kann.

Apropos Streit: Die Befürchtung, dass sich Verkäufer sofort nach Ausspruch einer Kündigung nur noch an den Interessen der Konkurrenz ausrichten werden, ist und bleibt ein Klischee.

Lassen Sie daher Ihr Bauchgefühl nicht außen vor und vergessen Sie den Aspekt „Vertrauen“ nicht. Besteht dies, dann können Sie Reisende zwar nicht aufhalten, ihnen aber durchaus vertrauen, dass sie bis zur vorgesehenen Abfahrt, ihren Job fahrplanmäßig und loyal zu Ende bringen.

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personal-kolumne@haufe.de.

Rechtsanwalt Thomas Muschiol (Leiter Ressort Recht "Personalmagazin")
Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Arbeitsrecht