Arbeiten 4.0 überholt die rechtlichen Rahmenbedingungen
Arbeit findet nicht mehr nur am klassischen Arbeitsplatz im Betrieb statt. Arbeiten unterwegs oder daheim ist für viele Menschen bereits Normalität. Wie sehen aber die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür aus? Dies erläutern unsere Autoren Barbara Reinhard, Partnerin bei Kliemt & Vollstädt in Frankfurt am Main, und Till Hoffmann-Remy, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei derselben Kanzlei, im aktuellen Personalmagazin.
Mobiles Arbeiten birgt Risiken für den Datenschutz
Wenn Arbeitnehmer unter Einsatz mobiler Hilfsmittel, wie Smartphone oder Tablet außerhalb des Betriebs tätig sind ergeben sich insbesondere datenschutzrechtliche Herausforderungen. Der ungeschützte Blick auf den Laptop im Zug oder das Mithören von Gesprächen birgt Risiken. Auch der Verlust dieser Geräte oder ein Zugriff über extern genutzte Netzwerke an öffentlichen Plätzen ist zu bedenken.
Arbeitgeber müssen schon aus unternehmerischen Eigeninteressen, also aus Gründen des Eigentums-und Wettbewerbschutzes oder den Vertraulichkeitspflichten seinen Kunden gegenüber Datenschutzrisiken minimieren. Hinzu kommt die gesetzliche Verpflichtung. Da sämtliche Daten auch personenebezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beinhalten, hat der Arbeitgeber die Pflicht diese Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Vorgaben zur Datennutzung: unbedingt erforderlich
Arbeitgeber sollten also mobiles Arbeiten präzise gestalten und Vorgaben zur Datennutzung an öffentlichen Plätzen und zur Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten Dritter machen. Wichtig sind auch Vorgaben zum Einsatz von Passwörtern, Bildschirmsperren, der Nutzung von Lokationsfunktionen oder der Cloudfunktionen eines Geräts. Sinnvoll ist der Einsatz technischer schutzvorrichtungen (zum beispiel Einsatz von Sichtschutzfolien am Laptop; Wegfall von USB-oder sonstigen Schnittstellen)
Arbeitsschutz daheim und unterwegs
Wenn Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs tätig werden, handelt es sich um Arbeitsplätze im Sinne des Arbeitsschutzes. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber also die Arbeitsbedingungen im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Unterschieden werden muss der Heimarbeitsplatz vom "Latte-Macchiato-Arbeitsplatz", ohne feste Ortsbindung. An ersteren werden deutlich höhere Arbeitsschutzbedingungen gestellt. Arbeitgeber treffen also die also klassische Organisationspflichten sowie Anforderungen aus Schutzvorschriften wie die zur Einrichtung und Ausstattung oder der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung. Beim Arbeitsplatz unterwegs, sei es im Zug oder im Café, werden sich Pflichten des Arbeitgebers dagegen auf notwendige Hinweise, Warnungen und letztlich Delegation von Sorgfaltspflichten beschränken.
Arbeiten 4.0: Modernisierung des ArbZG unerlässlich
Immer wenn der Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes arbeitet, gelten für ihn die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dies bedeutet, dass jede Teilnahme an einer beruflichen Telefonkonferenz, jedes einloggen ins betriebliche System zur Erledigung von E-Mails zu einer Unterbrechung von Ruhe-und Urlaubszeiten gilt, die bei der Bestimmung von Nachtarbeiten oder der Berechnung von Höchstarbeitszeiten zu berücksichtigen ist.
Der (bewusste) Verstoß gegen das ArbZG hat empfindliche Bußgelder zur Folge, sodass die Modernisierung des Gesetzes derzeit politisch heftig diskutiert wird. Die auch von Arbeitnehmern massiv gewünschte Flexibilisierung der Arbeitsformen und somit das "Arbeiten 4.0" ist, bei allem Verständnis für den Wunsch eines Überforderungsschutzes, ohne Änderung des ArbZG unmöglich.
Weitere rechtliche Erläuterungen wie zur Beteiligung des Betriebsrats oder zum Unfallversicherungsschutz finden Sie im gesamten Artikel von Barbara Reinhard und Till Hoffmann-Remy im Personalmagazin Ausgabe 5/2016.
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