Mindestlohn gilt auch für Fahrer ausländischer Speditionen
Sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, ihren nur kurz in Deutschland tätigen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen? Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt in seinem Urteil bestätigt. Diese Frage ist jedoch seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) umstritten, vor allem für den Bereich des reinen Transitverkehrs, bei dem Fernfahrer Deutschland nur durchqueren. Auch europarechtliche Fragen zur Anwendung des MiLoG auf den grenzüberschreitenden Transitverkehr sind noch ungeklärt.
Der Fall: Klage polnischer Speditionen gegen Verpflichtungen aus dem MiLoG
Spediteure aus Polen hatten vor Gericht gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes geklagt. Die Spediteure sind der Ansicht, dass sie durch das MiLoG nicht verpflichtet werden können, ihren Kraftfahrern den in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen zu müssen. Ebenso bezweifeln sie, dass sie die entsprechenden Dokumentationspflichten bei Durchfahrten durch Deutschland einhalten müssen.
FG Berlin-Brandenburg: Mindestlohn für Fernfahrer ausländischer Unternehmen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht der Richter ist das Mindestlohngesetz eindeutig: Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Angestellten ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten sie. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
Klärung zur Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes steht noch aus
Bislang sind diese Fragen noch nicht endgültig geklärt. Spediteure aus Polen, Ungarn und Österreich hatten in Karlsruhe gegen die Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Aus Sicht der EU-Kommission schränkt das deutsche Mindestlohngesetz die Dienstleistungsfreiheit ein, weshalb sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Die Bundesregierung hatte daher 2015 die Mindestlohnkontrollen für den reinen Transitverkehr ausgesetzt. Auch aus Sicht des AG Weißenburg (Urteil vom 11.8.2017, Az: 1 C 435/16) verstößt das MiloG gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit, soweit es ohne Begrenzung jede kurzzeitige Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Deutschland erfasst.
Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile des FG Berlin-Brandenburg zugelassen.
Hinweis: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. Januar 2019, Az: 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17
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