Spediteure ziehen vor Bundesverfassungsgericht
Fährt ein ausländischer Lkw-Fahrer im Wege seiner Beschäftigung durch die Bundesrepublik, hat er nach dem Mindestlohngesetz Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Unklar ist jedoch, ob die Anwendung des Mindestlohngesetzes in diesen Fällen mit dem EU-Recht vereinbar ist. Damit geklärt werden kann, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet.
Kompromiss der Regierung nicht ausreichend
Für den Lauf der Untersuchungen wurde eine Interimslösung getroffen, die den reinen Transitverkehr vorläufig von den Kontrollen und Ordnungswidrigkeit-Verfahren durch den Zoll ausnimmt.
Diese Übergangslösung gilt jedoch nur für den reinen Transitverkehr, nicht aber für ausländische Speditionen, die in Deutschland ihre Lkws be- und entladen sowie für ausländische Transportunternehmen, die innerhalb Deutschlands Transportdienstleistungen erbringen.
Verfassungsbeschwerde eingelegt
Spediteure aus Polen, Ungarn und Österreich gehen daher nun in Karlsruhe gegen die Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes vor. Das Bundesverfassungsgericht hat den "Badischen Neuesten Nachrichten" den Eingang der Verfassungsbeschwerde bestätigt. Damit verbunden ist ein Eilantrag auf Aussetzung des Mindestlohngesetzes für europäische Transportunternehmen wie bereits für den reinen Transitverkehr geschehen.
Die Transportfirmen halten das Mindestlohngesetz für ausländische Transporteure auch nach dem politischen Kompromiss für nicht anwendbar und verfassungswidrig. Die Spediteure aus Polen, Ungarn und Österreich wollen ihren Fahrern auch dann nicht den deutschen Mindestlohn zahlen, wenn das Fahrtziel in Deutschland liegt und dort Lkw be- oder entladen werden.
Entscheidung des EuGH
Erst im Februar hat der EuGH die Anwendung der tariflichen Mindestlöhne gestärkt und entschieden, dass sich Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in einen anderen EU-Staat zur Beschäftigung schicken, an die dort geltenden Regeln halten müssen (EuGH, Urteil vom 12.2.2015, C-396/13).
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