Mindestlohn: Ausnahmen für Zeitungszusteller sind verfassungskonform
Seit dem 2015 gilt der allgemeinverbindliche gesetzliche Mindestlohn – aber erst seit dem 1. Januar 2018 gilt er für alle Beschäftigungsgruppen uneingeschränkt. Bis dahin gab es Ausnahmen, gemäß § 24 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) beispielsweise beim Mindestlohn für Zeitungszusteller. Hier galt – gestaffelt bis Ende 2017 – ein reduzierter Mindestlohn.
Ob diese Übergangsregelung verfassungskonform war, hatte das BAG nun in einem aktuellen Fall zu beurteilen. Eine Arbeitnehmerin forderte die Differenz zu dem in anderen Branchen bereits geltenden gesetzlichen Mindestlohn, da die Übergangsregelung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Gleichzeitig verlangte sie einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Das BAG gab ihr nun lediglich teilweise Recht.
Mindestlohn nicht verfassungsgemäß, Nachtzuschlag unangemessen?
Im konkreten Fall hat die Arbeitnehmerin, die seit 2013 als Zeitungszustellerin beschäftigt ist, Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu verteilen. Sie arbeitet somit mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Vergütung auf Stücklohnbasis vereinbart sowie ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG.
Mit ihrer Klage forderte die Arbeitnehmerin für den Zeitraum von 2015 bis 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Desweiteren verlangte sie einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 30 Prozent des je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns betragen.
BAG: Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit
Der fünfte Senat des BAG gab der Zeitungszustellerin nun teilweise Recht. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) habe die Arbeitnehmerin wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Dass sich bei Dauernachtarbeit die Zuschläge auf 30 Prozent erhöhen, hatte das BAG bereits 2015 in einem Urteil zur Angemessenheit von Nachtzuschlägen entschieden.
Die Vorinstanz, das LAG Bremen, hatte noch entschieden, dass für die Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent des geminderte Mindestlohns zu zahlen sei. Der Arbeitgeber hielt einen Nachtarbeitszuschlag von 10 Prozent für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen.
Übergangsregelung zum Mindestlohn verfassungskonform
Was die Höhe des Mindestlohns angeht folgten die Richter der Auffassung der Arbeitnehmerin jedoch nicht. § 24 Abs. 2 MiLoG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, entschied das BAG. Mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung für Zeitungszusteller habe der Gesetzgeber die besondere Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, die das Bundesverfassungsgericht bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften einräumt.
Insofern habe die Zeitungszustellerin für den von ihr genannten Zeitrum lediglich Anspruch auf den reduzierten Mindestlohn gehabt.
Hinweis: BAG, Urteil vom 25. April 2018, Az: 5 AZR 25/17; Vorinstanz: LAG Bremen; Urteil vom 7. Dezember 2016, Az: 3 Sa 43/16
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