Arbeitszeitgutschrift wegen Sturm "Ela"
Grundsätzlich liegt das Wegerisiko, also das Risiko rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, beim Arbeitnehmer. Kann ein Arbeitnehmer witterungsbedingt oder auch wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, entfällt der Entgeltanspruch und damit auch der Anspruch auf Gutschrift der versäumten Arbeitszeit.
Arbeitgeber kann Wegerisiko übernehmen
Der Arbeitnehmer kann dieses Risiko jedoch übernehmen. Im entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin, einer Versicherung, eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der für den Fall von – auch lokalen - Naturkatastrophen Zeitgutschriften erstattet werden, wenn Beschäftigte verspätet oder gar nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen.
Während des orkanartigen Sturms "Ela" in Juni 2014 stürzten so viele Bäume auf die Straßen in ganz Deutschland, dass auch einige Mitarbeiter des Düsseldorfer Unternehmens am besagten Tag gar nicht oder zum Teil erst mit erheblichen Verspätungen am Arbeitsplatz eintrafen.
Der Betriebsrat hatte beantragt, wie in der Betriebsvereinbarung geregelt, all den Mitarbeitern, die infolge des Sturms zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen konnten, den Arbeitsausfall auf ihrem Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin weigerte sich mit den Argumenten, dass einmal der Betriebsrat keinen dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden individuellen Anspruch geltend machen kann und zweitens nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nur der Arbeitszeitausfall wegen einer Naturkatastrophe innerhalb ihres Betriebs gutgeschrieben werden sollte (sogenanntes Betriebsrisiko). Hier war jedoch nur der Arbeitsweg von den Sturmschäden betroffen. Die Arbeit im Unternehmen war dagegen nicht beeinträchtigt.
In zweiter Instanz Recht bekommen
In der ersten Instanz hatte die Arbeitgeberin noch Recht bekommen. Nun hat das LAG Düsseldorf in der zweiten Instanz dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Durch die Betriebsvereinbarung wurde eine für die Mitarbeiter günstigere Regelung geschaffen und das Wegerisiko zumindest bei Naturkatastrophen auf die Arbeitgeberin übertragen. Mit dem Beschluss wurde aber nur der generelle Anspruch der Mitarbeiter anerkannt. Inwieweit die Voraussetzungen bei den einzelnen Arbeitnehmern tatsächlich vorliegen, wird dann im jeweiligen Einzelfall zu klären sein.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.906
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.61516
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.279
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1196
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8891
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
840
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
823
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
809
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7652
-
Reformpläne beim Elterngeld
17.07.2026
-
Vergütung von Betriebsräten: Was das Gesetz vorgibt
15.07.2026
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026