Arbeitszeitgutschrift wegen Sturm "Ela"
Grundsätzlich liegt das Wegerisiko, also das Risiko rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, beim Arbeitnehmer. Kann ein Arbeitnehmer witterungsbedingt oder auch wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, entfällt der Entgeltanspruch und damit auch der Anspruch auf Gutschrift der versäumten Arbeitszeit.
Arbeitgeber kann Wegerisiko übernehmen
Der Arbeitnehmer kann dieses Risiko jedoch übernehmen. Im entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin, einer Versicherung, eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der für den Fall von – auch lokalen - Naturkatastrophen Zeitgutschriften erstattet werden, wenn Beschäftigte verspätet oder gar nicht an ihren Arbeitsplatz gelangen.
Während des orkanartigen Sturms "Ela" in Juni 2014 stürzten so viele Bäume auf die Straßen in ganz Deutschland, dass auch einige Mitarbeiter des Düsseldorfer Unternehmens am besagten Tag gar nicht oder zum Teil erst mit erheblichen Verspätungen am Arbeitsplatz eintrafen.
Der Betriebsrat hatte beantragt, wie in der Betriebsvereinbarung geregelt, all den Mitarbeitern, die infolge des Sturms zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen konnten, den Arbeitsausfall auf ihrem Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin weigerte sich mit den Argumenten, dass einmal der Betriebsrat keinen dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden individuellen Anspruch geltend machen kann und zweitens nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nur der Arbeitszeitausfall wegen einer Naturkatastrophe innerhalb ihres Betriebs gutgeschrieben werden sollte (sogenanntes Betriebsrisiko). Hier war jedoch nur der Arbeitsweg von den Sturmschäden betroffen. Die Arbeit im Unternehmen war dagegen nicht beeinträchtigt.
In zweiter Instanz Recht bekommen
In der ersten Instanz hatte die Arbeitgeberin noch Recht bekommen. Nun hat das LAG Düsseldorf in der zweiten Instanz dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Durch die Betriebsvereinbarung wurde eine für die Mitarbeiter günstigere Regelung geschaffen und das Wegerisiko zumindest bei Naturkatastrophen auf die Arbeitgeberin übertragen. Mit dem Beschluss wurde aber nur der generelle Anspruch der Mitarbeiter anerkannt. Inwieweit die Voraussetzungen bei den einzelnen Arbeitnehmern tatsächlich vorliegen, wird dann im jeweiligen Einzelfall zu klären sein.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.693
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.565
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.37616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.263
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1416
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7892
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7622
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7362
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
713
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
-
Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen
06.08.2026
-
Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
05.08.2026
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026