BAG: Befristung im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin

Die Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin am Theater ist zulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). In der Vereinbarung im Arbeitsvertrag über eine überwiegend künstlerische Tätigkeit lag für die Richter ein ausreichender Sachgrund. 

Die Eigenart der Arbeitsleistung kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen. Besonders bei künstlerisch tätigen Arbeitnehmern wird eine solche Befristung von den Gerichten regelmäßig als sachlich gerechtfertigt angesehen. Erst kürzlich bestätigte das BAG, die Befristung von Arbeitsverträgen langjähriger Seriendarsteller im Fernsehen. Vorliegend bestritt die Maskenbildnerin überwiegend künstlerisch tätig zu sein. Ob ein Arbeitnehmer dem künstlerischen Personal zuzuordnen ist, sei maßgeblich dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in seinem aktuellen Urteil festgestellt.

Der Fall: Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

Die Arbeitnehmerin war über einen längeren Zeitraum mit jeweils befristeten Verträgen am Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie als Maskenbildnerin „überwiegend künstlerisch tätig“ wird und dass die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Weiter sah der Vertrag wie üblich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses am Ende der Spielzeit vor und eine automatische Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Jahr, es sei denn der Arbeitgeber werde eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklären.

Künstlerische Tätigkeit als Voraussetzung für Befristung

Genau dies war jedoch der Fall. Die Arbeitgeberin teilte der Bühnenbeschäftigten mit, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde. Die Maskenbildnerin wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung geendet habe. Sie war der Auffassung, dass die Befristung nicht wirksam erfolgt sei, da sie eher technisch zugearbeitet, als überwiegend künstlerisch gearbeitet habe. Die Maskenbildnerin blieb jedoch - wie schon zuvor bei den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht damit ohne Erfolg.

Formulierung im Arbeitsvertrag ist entscheidend

Die Erfurter Arbeitsrichter hielten die Befristung ihres Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für gerechtfertigt. Die Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals, die auf der Grundlage des NV Bühne vereinbart werden, seien im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt, lautete die Begründung des Gerichts. Dabei gehören Maskenbildner nach der Überzeugung des Gerichts zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.


Hinweis: BAG, Urteil vom 13. 12. 2017; Az: 7 AZR 369/16; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 17. 05. 2016, Az: 12 Sa 991/15


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