Schauspieler scheitern mit Klage gegen Befristung
Für Schauspieler gelten andere Grundsätze als für „normale“ Arbeitnehmer. Das BAG hat unlängst schon für Profifußballer entschieden, dass die Eigenart ihrer Arbeitsleistung eine fortlaufende Befristung rechtfertigt. Nun hat es im Fall zweier ehemaliger Schauspieler der Krimiserie „Der Alte“, die gegen ihre Filmproduktionsgesellschaft geklagt hatten, klar gestellt, dass auch in der Film-und Fernsehbranche Besonderheiten gelten.
Der Fall: Befristete Arbeitsverträge für einzelne Folgen
Die Krimiserie „Der Alte“ läuft seit vier Jahrzehnten im ZDF. 28 Jahre davon besetzte Markus Böttcher die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“, 18 Jahre verkörperte Pierre Sanoussi-Bliss die Rolle des Kommissars „Axel Richter“. 2014 kam das Aus: nicht für die Serie, aber für die beiden Darsteller. Die Schauspieler wehrten sich gerichtlich gegen das Ende ihrer Beschäftigung; im Fall von Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss veröffentlichte das BAG nun das Urteil.
Mit der Fernsehproduktionsfirma, die die Serie im Auftrag des Senders produziert, hatte Sanoussi-Bliss demnach jeweils sogenannte „Mitarbeiterverträge“ oder „Schauspielerverträge“ abgeschlossen, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde er durch Vertrag von Mitte Oktober 2014 bis Mitte November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet.
Unwirksame Befristung wegen fehlendem Sachgrund?
Nach der Auffassung des Schauspielers war die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.
Dies sah das oberste Arbeitsgericht anders. Die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrags von Mitte Oktober 2014 war demnach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.
Langjährige Beschäftigung versus künstlerische Fortentwicklung der Serie
Dieser Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen unter anderem in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglichen. Das BAG bestätigte, dass – bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds – neben der Kunstfreiheit auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung getragen werden müsse.
Allerdings ergab die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung, dass die langjährige Beschäftigung des Schauspielers als Kommissar „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle überwiegt.
Befristungskontrollklage ohne Erfolg
Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Fernsehproduktionsfirma, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruhte auf künstlerischen Erwägungen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 30. August 2017, Az: 7 AZR 864/15; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 29. 10. 2015, Az: 4 Sa 527/15
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage von Markus Böttcher abgewiesen: BAG, Urteil vom 30. 08. 2017, Az: 7 AZR 440/16, Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 11. 08. 2016, Az: 8 Sa 541/15 -
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