Arbeitszeit fehlerhaft protokolliert  - Kündigung ist die Folge

Wer Mitarbeiter nach Hause schickt, weil sie nach seiner Einschätzung wegen eines Unwetters nicht arbeiten können, riskiert eine Kündigung, wenn er für diesen Tag volle acht Stunden Arbeitszeit abzeichnet.

Es gab aus Sicht des leitenden Radartechnikers während eines Gewitters für seine beiden Mitarbeiter in ihrer Schicht nichts mehr zu tun.

Was war ihre Aufgabe? Der Arbeitgeber ist ein international tätiges Serviceunternehmen mit Sitz in den USA, das technische Dienste anbietet. In der Westpfalz stellt das Unternehmen in Umsetzung von US-Regierungsaufträgen auf einer Militärbasis die technischen Rahmenbedingungen (Radarstationen) für Luftkampfübungen zur Verfügung. Es ist gegenüber dem US-Militär vertraglich verpflichtet, sämtliche Anlagen 24 Stunden am Tag - mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen - einsatzbereit zu halten.

Der Radartechniker hatte die ihm unterstellten Techniker, deren Schicht von 13:00 bis 21:00 Uhr dauerte, früher nach Hause entlassen, weil sie infolge eines Stromausfalls während eines Gewitters seiner Ansicht nach nicht mehr arbeiten konnten. Dies teilte er am Folgetag seinem damaligen Vorgesetzten  mit. Die zwei Arbeitnehmer hatten auf ihren Zeiterfassungskarten, die der leitende Radartechniker als deren Vorgesetzter geprüft und gegengezeichnet hat, einen vollen Arbeitstag von 8 Stunden aufgeschrieben, obwohl sie fast 3 Stunden vor dem Ende ihrer Arbeitszeit nach Hause gegangen sind.

Daraufhin erhielt er wegen falscher Protokollierung der Arbeitszeit die fristlose Kündigung. Zu Recht, wie das LAG Rheinland-Pfalz meint:

Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Nicht anders zu bewerten ist es, wenn ein Vorgesetzter, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit der ihm unterstellten Mitarbeiter zu kontrollieren und auf deren Zeiterfassungskarten („Time Cards“) mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass die Selbstaufzeichnungen zutreffen, vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.5.2013, 10 Sa 6/13).

Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Arbeitszeiterfassung, Betrug