AÜG-Reform 2017: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt ab April
Ab April 2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen soll. Die Vorschriften sehen eine grundsätzliche Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, um missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand zu verhindern. Zudem werden Zeitarbeiter – so sieht es die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor – künftig grundsätzlich nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Zuletzt hatte Ende November der Bundesrat die AÜG-Reform gebilligt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017: Ausnahmen für tarifgebundene Unternehmen
Ausnahmen vom Equal-Pay-Prinzip nach neun Monaten sind möglich, wenn der Arbeitgeber bereits deutlich vorher, und zwar ab der sechsten Beschäftigungswoche, einen aufwachsenden Zuschlag (sogenannter Branchenzuschlag) zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Die Angleichung könne dann auf 15 Monate gestreckt werden. Damit soll verhindert werden, dass Leiharbeitsverhältnisse wegen eines absehbar abrupt steigenden Lohns beendet werden, kurz bevor die Gleichbezahlung greift.
Auch bei der neuen Überlassungshöchstdauer sind Ausnahmen möglich, sofern Tarifverträge einen anderen maximalen Zeitraum enthalten oder sofern aufgrund von Tarifveträgen Abweichungen im Betrieb vereinbart werden können.
Arbeitnehmerüberlassung Gesetzesveränderung 2017 im Überblick: Zeitarbeit und Werkvertrag:
Neben Equal Pay und Überlassungshöchstdauer bringt die AÜG-Reform noch weitere Änderungen mit sich:
- Zeitarbeit ist künftig im Überlassungsvertrag als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Eine sogenannte Vorratserlaubnis oder Fallschirmlösung wird künftig die Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht verhindern.
- Allerdings: Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Entleiher zustande. Der Zeitarbeitnehmer kann dies mithilfe der sogenannten Festhaltenserklärung verhindern.
- Künftig sind Zeitarbeitnehmer für die Berechnung der Schwellenwerte des BetrVG und bei der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen.
- Das neue AÜG sieht zudem vor, dass ein Leiharbeiter grundsätzlich nicht tätig werden darf, wenn der Entleiher "unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist".
- Die ursprünglich geplante Regulierung von Werkverträgen ist im parlamentarischen Verfahren auf ein Minimum reduziert worden. Der neue § 611a BGB gibt letztlich lediglich die einschlägige Rechtsprechung wieder.
Zeitarbeitsbranche fühlt sich durch AÜG-Reform 2017 benachteiligt
Vor allem die Zeitarbeitsbranche fühlt sich durch die AÜG-Reform benachteiligt und zu Unrecht unter Generalverdacht gestellt. Umstritten war das Gesetz bereits bei den dazu im parlamentarischen Verfahren angehörten Sachverständigen, die beispielsweise die vorgesehene Vermutungsregeln zu Equal Pay sowie die neu geregelten Sanktionen kritisierten.
Equal-Pay-Regelung weist Lücke auf
Die Gutachter merkten dazu an: "Tatsächlich bleibt nach dem Gesetzentwurf eine Rotationslösung denkbar, wenn ein Verleiher beispielsweise zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei Entleih-Betrieben einsetzt." Es werde die betriebliche Praxis zeigen müssen, inwieweit "die Regelungen des Änderungsentwurfs Umgehungen des Equal Pay tatsächlich verhindern", schrieben die Gutachter.
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Robert Simon
Wed Nov 08 22:40:07 CET 2017 Wed Nov 08 22:40:07 CET 2017
Sehr geehrter Herr Brennecke,
zunächst mal finde ich den Begriff, der in der Schweiz gebräuchlich ist "Temporärarbeiter" besser. Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache BGB § 598. Aber es zeigt die politische Denke hinter der AÜG Reform, auf die ich nicht näher eingehen möchte.
Gerne wird das Beispiel Frankreich von Politikern gebracht (dort erhalten die Zeitarbeiter eine sog. Prekariatszulage von 10 %). Übersehen wird dabei, dass ein deutscher Zeitarbeiter angestellt ist und ein französischer Zeitarbeiter eher etwas von einem (Schein-)selbständigen ohne die Absicherung aus einem Arbeitsverhältnis (Das Konstrukt der Zeitarbeit in Frankreich ist nicht vergleichbar mit dem deutschen System).
Zu Ihrer Frage: Meist ist es so, dass ein neuer Mitarbeiter weniger verdient, als ein erfahrener langjähriger Mitarbeiter. Auch ist Qualifikation etc. nicht immer passend. Durch die Branchenzuschläge wird dies schrittweise ausgeglichen - und die gleiche Bezahlung nach einer gewissen Anlaufzeit finde ich einfach nur fair.
Als Unternehmensberater in diesem Bereich kenne ich auch viele Fälle, in denen die Zeitarbeiter mehr verdienen als Stammkräfte, mit entsprechenden Problemen. Gerade in den neuen Bundesländern gibt es viele Unternehmen, deren Stammkräfte lediglich den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und der Tarif in der Zeitarbeit liegt ein Stück darüber. Die Entlohnung hängt auch sehr stark mit Angebot und Nachfrage zusammen, auch sollte nicht vergessen werden, dass die Produktivität ein Maßstab für die Entlohnung ist.
Bernd Brennecke
Sun Mar 12 18:39:26 CET 2017 Sun Mar 12 18:39:26 CET 2017
Es wird doch zu Recht immer wieder betont, wie unerwünscht "Leih"(besser: Miet-)arbeit aus den verschiedensten Gründen doch ist. Wenn ich aber z. B. ständig einen Mietwagen oder ein Taxi nutze, weil ich die Fixkosten für ein eigens KFZ sparen will, kommt mich das auf Dauer ungleich teurer, als wenn ich ein eigenes KFZ anschaffen würde. Warum sollen vor diesem Hintergrund eigentlich "Leiharbeiter" auch noch schlechter entlohnt werden, als feste Mitarbeiter und nicht im Gegenteil sogar besser? Kann mir das eigentlich mal jemand erklären?