Ein Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres ist nach § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV unschädlich, wenn

  1. der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen wird,
  2. der Angestellte

    wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder

    wegen einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht, oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt (Einzelheiten siehe unter Beschäftigungszeit) oder

    wegen des Bezugs der Altersrente nach den § § 36, 37, 39 SBG VI gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat,

  3. die Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, Niederkunft in den letzten drei Monaten beendet hat.

zu 1. Arbeitgeberwechsel

Nur ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes ist wegen des – bereits geschilderten – Grundsatzes der Einheit des öffentlichen Dienstes unschädlich. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV abschließend festgelegt, welche Arbeitgeber dem "öffentlichen Dienst" zugerechnet werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht.[1]

Praxisbeispiele:

 
Praxis-Beispiel

Wechselt der Arbeitnehmer zum DRK, so liegt kein Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes vor.[2] Das Weihnachtsgeld ist zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Übertritt zur Arbeiterwohlfahrt (BAG, Urt. v. 11.01.1995 - 10 AZR 180/94, ZTR 1995, 371) oder bei Wechsel zu einem Arbeitgeber der den BAT-KF (kirchliche Fassung) anwendet. Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag im Sinne des Zuwendungs-TV.

Eine Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn der Mitarbeiter z.B. von einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Forschungsgesellschaft übernommen wird, die zwar öffentliches Dienstrecht anwendet, aber nicht dem kommunalen Arbeitgeberverband beigetreten ist. Dies selbst dann, wenn dem Verein ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften als Mitglieder angehören.[3]

Wechselt der Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einer Behörde des europäischen öffentlichen Dienstes, besteht nach dem Wortlaut des Tarifvertrages kein Anspruch auf die Weihnachtszuwendung. Nach der Rechtsprechung des[4] stellt jedoch die Differenzierung zwischen einer im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik und der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaates ausgeübtenTätigkeit eine unzulässige Diskriminierung dar. Somit besteht auch bei einem Wechsel zur EU oder einem anderen Mitgliedsstaat Anspruch auf die Zuwendung.

Nach § 1 Abs. 5 Ziff. 1 Zuwendungs-TV entfällt die Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Mitarbeiter "im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes" in ein Rechtsverhältnis übernommen wird. Zwischen der Beendigung des bisherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses darf nach Ziffer 3 der Protokollnotizen zu § 1 Zuwendungs-TV grundsätzlich kein regulärer Arbeitstag liegen.

Das bisherige und das neue Arbeitsverhältnis dürfen sich nach der Rechtsprechung des BAG jedoch überschneiden.[5] So wurde ein dreimonatiger Überschneidungszeitraum zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitsverhältnis als unschädlich angesehen.

Eine Rückzahlungsverpflichtung soll nach Auffassung des LAG Köln[6] auch entfallen, wenn der Mitarbeiter gleichzeitig in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen zum öffentlichen Dienst steht und nur eines dieser Arbeitsverhältnisse freiwillig aufgibt.

 
Praxis-Beispiel

Die Mitarbeiterin ist seit vielen Jahren halbtags im Landesdienst und in einem weiteren Halbtagsarbeitsverhältnis bei der Stadtverwaltung tätig. Auf eigenen Wunsch scheidet sie zum 28.2. aus dem Arbeitsverhältnis zum Land aus. Das Beschäftigungsverhältnis zur Stadt besteht fort. Die Mitarbeiterin ist nach Auffassung des LAG dem öffentlichen Dienst ingesamt treu geblieben, was ausreiche.

Ein Wechsel "innerhalb des öffentlichen Dienstes" liegt nicht vor, wenn ein Mitarbeiter von einem sog. "BAT-Anwender" zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes überwechselt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin war bisher in einem Krankenhaus beschäftigt, das in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH geführt wird und – ohne dass eine Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband besteht - aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung den BAT anwendet. Die Mitarbeiter kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März des Jahres und wechselt zum 1. April – also in unmittelbarem Anschluss – zu einem Arbeitgeber des "öffentlichen Dienstes" über.

Nach der Entscheidung des BAG[7] muss die Mitarbeiterin die Zuwendung zurückzahlen. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 des Zuwendungs-TV, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen wird, greift hier nicht. ...

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