Nach § 24 Abs. 6 TVöD können einzelvertraglich neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

 
Praxis-Tipp

Die Pauschalierung der Zuschläge bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die regelmäßig in Form einer – gesondert kündbaren – Nebenabrede getroffen wird. Die vertragliche Vereinbarung muss mit jedem Beschäftigten, der pauschalierte Entgeltbestandteile erhalten soll, abgeschlossen werden. Eine entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung ist nicht ausreichend.

Die Pauschalierung der Zuschläge erfolgt auf der Basis von Erfahrungswerten, z. B. aus den vergangenen Jahren. Eine "Zeitzuschlagspauschale", wie sie z. B. für den Arbeiterbereich im BMT-G bezirkstarifvertraglich geregelt war, kennt der TVöD – bisher – nicht.

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