Für bestimmte Einrichtungen haben die Tarifvertragsparteien in den Besonderen Teilen Sonderregelungen zu den Erschwerniszuschlägen vereinbart.

Der TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) enthält Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Regelungen zu Erschwerniszuschlägen. § 47 Nr. 6 TVöD BT-V (Bund) sieht Erschwerniszuschläge "bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten" i. H. v. 25 % des Stundenentgelts der Stufe 2 vor. Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf dem Laderaumsaugbagger wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 EUR gezahlt.

Das BAG[1] hat klargestellt, dass die genannten Erschwerniszuschläge nur für echte Einsätze zustehen, nicht jedoch bei bloßem Bereithalten für derartige Einsätze. Nur "Einsätze" für die genannten Arbeiten beinhalten nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien außergewöhnliche Erschwernisse i. S. v. § 19 TVöD. Wird ein Schadstoffunfallbekämpfungsschiff zu anderen Aufgaben herangezogen, z. B. zum Tonnenlegen, zum Eisbrechen, zur Sicherung des Schiffsverkehrs oder zur Hilfeleistung beim SAR-Einsatz liegt kein Einsatz vor, der die Zahlung von Erschwerniszuschlägen auslöst. Die Einschätzung der Tarifvertragspartner, dass nicht alle Einsätze für die Besatzung eines Schadstoffunfallbekämpfungsschiffs in gleicher Weise belastend sind, ist nicht zu beanstanden.

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