Im Gegensatz zu den bis 30.9.2005 geltenden Tarifregelungen enthält der TVöD keine Bestimmung mehr, wonach an Samstagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden soll (vgl. z. B. § 16 Abs. 1 BAT). Samstagsarbeit ist im TVöD damit ohne Weiteres zulässig.

Wird der Beschäftigte am Samstag zur Arbeit herangezogen, erhält er für Arbeit in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr, die nicht im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit geleistet wird, einen Zeitzuschlag in Höhe von 20 % des Stundenentgelts.

 
Wichtig

Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit wird nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) TVöD nur gezahlt, wenn die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt!

Die schichtplanmäßige Samstagsarbeit ist damit zuschlagsfrei.

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