Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten Sonderregelungen.

Zum Beispiel:

  • Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, erhalten keine Überstundenvergütung oder Zeitzuschläge für Überstunden (Nr. 4 der SR 2 d BAT).

    Sämtliche Überstunden sind durch Arbeitsbefreiung bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung auszugleichen.

  • Die SR 2e I BAT legt Besonderheiten für die Angestellten im Bereich des Bundesministers für Verteidigung, insbesondere für das dort beschäftigte Feuerwehr- und Wachpersonal fest.

    Nach der SR 2e II BAT erhalten Angestellte, die als Besatzung auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt werden, Überstundenzuschläge nur für die über 40 Wochenstunden hinaus geleisteten Stunden.

  • Für Angestellte im Wetterdienst werden zur Abgeltung der regelmäßig zu leistenden Überstunden Pauschbeträge gezahlt (SR 2i BAT, Nr. 4).
  • Nach Nr. 6 der SR 2k BAT werden die Zeitzuschläge von Angestellten an Theatern und Bühnen mit einer Theaterbetriebszulage abgegolten.

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