§ 17 Abs. 4 Satz 2 BAT verlangt eine vorherige schriftliche Anordnung der Überstunden. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch zunehmend auf das Erfordernis einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung.

 
Praxis-Tipp

Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kennt und sie duldet.(BAG, Urt. v. 24.10.1990, 6 AZR 37/89)[1]

Die Pflicht zum Ausgleich der Überstunden ist auch nicht abhängig von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung.[2]

Ausgleichspflichtige Überstunden liegen auch vor, wenn der Angestellte in entsprechender Anwendung des BAT-O dienstplanmäßig 40 Wochenstunden geleistet hat, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifbindung und wegen dauerhaften Einsatzes im Tarifgebiet West jedoch in Wirklichkeit dem BAT unterlag. Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT hinaus geleisteten 1,5 Wochenstunden sind auszugleichen.[3]

Leistet eine Teilzeitkraft Mehrarbeitsstunden, so stehen Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 15 BAT zu. Für die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zu 38,5 Wochenstunden besteht Anspruch auf die Mehrarbeitsstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 BAT. Zuschläge fallen nicht an (Einzelheiten siehe unter "Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit ").

 
Praxis-Tipp

Für Mehrarbeitsstunden sind Überstundenzuschläge nicht zu zahlen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.5.1993, 4 Sa 490/92).[4]

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