§ 17 Abs. 4 Satz 2 BAT verlangt eine vorherige schriftliche Anordnung der Überstunden. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch zunehmend auf das Erfordernis einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung.
Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kennt und sie duldet.(BAG, Urt. v. 24.10.1990, 6 AZR 37/89)[1]
Die Pflicht zum Ausgleich der Überstunden ist auch nicht abhängig von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung.[2]
Ausgleichspflichtige Überstunden liegen auch vor, wenn der Angestellte in entsprechender Anwendung des BAT-O dienstplanmäßig 40 Wochenstunden geleistet hat, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifbindung und wegen dauerhaften Einsatzes im Tarifgebiet West jedoch in Wirklichkeit dem BAT unterlag. Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT hinaus geleisteten 1,5 Wochenstunden sind auszugleichen.[3]
Leistet eine Teilzeitkraft Mehrarbeitsstunden, so stehen Zuschläge für Überstunden erst bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 15 BAT zu. Für die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zu 38,5 Wochenstunden besteht Anspruch auf die Mehrarbeitsstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 BAT. Zuschläge fallen nicht an (Einzelheiten siehe unter "Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit ").
Für Mehrarbeitsstunden sind Überstundenzuschläge nicht zu zahlen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.5.1993, 4 Sa 490/92).[4]
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