Für die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn aufgrund der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der entsprechenden Rente erfüllt wären. Zu beachten ist, dass die teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes nachzuweisen ist, sondern durch Gutachten eines von der Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharztes. Die Kosten des Gutachtens trägt der Beschäftigte. Der Versicherungsfall tritt an dem Tag ein, der im fachärztlichen Gutachten als Tag des Eintritts der Erwerbsminderung angegeben ist. Fehlt diese Angabe, ist der Tag der abschließenden ärztlichen Untersuchung maßgebend. Die Betriebsrente ruht, solange der Berechtigte der Aufforderung der Kasse nicht nachkommt, sich fachärztlich untersuchen zu lassen oder das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen.

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