Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Arbeitnehmern der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dementsprechend wird die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ihren rechtlichen Grundlagen und in ihrer Durchführung von einem Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung gekennzeichnet. Dabei sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:

  • arbeitsrechtliche Beziehung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Kennzeichnend für diese Rechtsbeziehung ist die sich aus § 46 BAT in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag ergebende tarif- bzw. arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern und für ihn die Umlagen zu entrichten.
  • die versicherungsrechtliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung und der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung: Ein Arbeitgeber kann nur dann seine Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichern, wenn er Beteiligter bzw. Mitglied dieser Kasse ist. Die Aufnahme in eine Zusatzversorgungseinrichtung erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags (Beteiligungsvereinbarung). Die Beteiligungsvereinbarung kann als eine Art Gruppenversicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Zusatzversorgungseinrichtung angesehen werden, aufgrund derer der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. In der Beteiligungsvereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, alle seine Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, der Pflichtversicherung zuzuführen, für sie die Umlagen zu entrichten und die für die Durchführung der Versicherungen erforderlichen Angaben (Meldungen) zu machen.
  • leistungsrechtliche Beziehung zwischen dem Rentenberechtigten (Arbeitnehmer) und der Zusatzversorgungseinrichtung auf der Grundlage der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung: Während der Versicherung sind der versicherte Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lediglich bezugsberechtigte Gefahrspersonen (Begünstigte) aus dem zwischen Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung geschlossenen Versicherungsvertrag (Beteiligungsvereinbarung). Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und der Zusatzversorgungseinrichtung besteht in dieser Phase noch nicht. Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Arbeitnehmer bzw. der Hinterbliebene einen unmittelbaren Anspruch gegen die Zusatzversorgungseinrichtung auf deren Leistungen (z.B. Versorgungs- oder Versicherungsrente für Versicherte und/oder Hinterbliebene).

Sowohl die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung als auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Rentenberechtigten (Arbeitnehmer) sind privatrechtlicher Natur. Die Zusatzversorgung ist nicht Teil der staatlichen Sozialversicherung. Ansprüche auf Leistungen aus der Zusatzversorgung bestehen daher nur insoweit, als der Arbeitnehmer versichert worden ist und für ihn auch Umlagen bzw. Beiträge gezahlt worden sind. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung (insbesondere An- und Abmeldung, Zahlung der Umlagen- bzw. Beiträge, Abgabe der Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung) ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann Leistungen aus der Zusatzversorgung nur in dem Umfang beanspruchen, in dem er von seinem Arbeitgeber versichert worden ist. Hat der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine arbeits- und tarifvertraglichen Pflichten den Arbeitnehmer nicht oder nicht ausreichend versichert, unterlässt er z.B. die Anmeldung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

 
Wichtig

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist die Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Pflichtversicherung grundsätzlich nicht mehr möglich.

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