Die freiwillige Versicherung wurde ursprünglich nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV in Anlehnung an das Punktemodell in der Pflichtversicherung ausgestaltet. Seither haben sich bei nahezu allen Zusatzversorgungseinrichtungen die Tarife geändert.

Im Unterschied zur Pflichtversicherung gibt es in der freiwilligen Versicherung keine Wartezeit. Ferner kennt die freiwillige Versicherung keine sozialen Komponenten.

Die eingezahlten Beiträge (ggf. einschließlich der Zulagen nach dem AVmG) werden am Ende eines jeden Jahres in Versorgungspunkte umgerechnet und dem persönlichen Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die Anzahl der Versorgungspunkte hängt ab von der Höhe des Beitrags und vom Alter des Versicherten bei der Beitragszahlung.

Werden durch die Kapitalanlage Erträge erwirtschaftet, die über die bereits einkalkulierte Verzinsung hinausgehen, entstehen – nach Abzug der Kosten – Überschüsse, die ggf. in Form von Bonuspunkten an die Versicherten verteilt werden.

Leistungen werden gewährt als Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und als Hinterbliebenenrenten. Der Versicherungsfall tritt entsprechend dem Versicherungsfall in der Pflichtversicherung ein; die Tarife einzelner Zusatzversorgungskassen lassen auch einen früheren – vom Versicherungsfall in der Rentenversicherung unabhängigen – Rentenbeginn zu. Der Versicherte hat die Möglichkeit, das Erwerbsminderungsrisiko und/oder die Hinterbliebenenversorgung auszuschließen. In diesem Fall erhält er einen Zuschlag zu den Versorgungspunkten.

Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, müssen Abschläge in Kauf genommen werden.

Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben im Laufe der Jahre immer wieder neue Tarife für die freiwillige Versicherung aufgelegt, sodass eine einheitliche Darstellung nicht mehr möglich ist. Allen Tarifen gemein ist jedoch die Tatsache, dass die Zusatzversorgungseinrichtungen äußerst geringe Kosten veranschlagen, da sie keine Provisionen oder Abschlusskosten erheben und auch keine Überschüsse an Aktionäre ausschütten müssen.

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