Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die Betroffenen am 31. Dezember nur in Anspruch nehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hätten. Da ein Beschäftigter frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres in die Zusatzversorgung eintreten kann, ergab sich mit Blick auf die Wartezeit von 35 Jahren die Festlegung auf das 52. Lebensjahr.

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